Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezelchneten Gegenstaͤnde, aus den zum Ver- 
eine nicht gehörigen Ländern, in andere solche Länder, soll nur mit Genehmigung der 
Werelus Stoaten, deren Geblet bel der Durchfuhr berührt wird, und unter den 
Vorsschesmaaßregeln Seate finden, welche von selbigen sisr nörhig erachtet werden. 
) Die Ausfuhr des Salzes in feemde, ulche zum Werelne gehörige Staacen, ist frei. 
c) Was den Sal##andel lunerbalb der Wereinsstaaken beerlffe, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den 
Landes-Reglerungen besondere Verträge beßhalb bestehen. 
) Wenn eine Reglerung von der andern iunerbalb des Gesammeverelns aus Staats= 
oder Prlvat- Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
öffentlichen Behörden begleitee werden. 
O Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiee eines anderen, aus dem Auslande, oder 
aus einem dricten Vereinsstaate selnen Salzbedarf beziehen, oder burch einen solchen 
sein Salz in sremde, nlche zum Verelne gebörlge Länder, versenden lassen will, so 
soll diesen Sendungen keln Hindernlß in den Weg gelegt werden; sedoch werden, Inso- 
sern dleses nicht schon durch frühere Verträge bestimme ist, durch vorgängsge Ueber- 
einkunft der betheiligten Seaaken die Serahen süc den Transporc, und die erforder- 
lichen Sicherheils -Maahregeln zur Verhinderung der Einschwärzung, verabredes 
werden. 
Artikel 7. 
Hinsichtllch der Einfuhr von Spielkarken und Kalendern komme der Grundsaß, wenach 
es in sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörlgen Staalen und Gebiecslheilen bel den beste- 
benden Verbots= oder Beschränkungs= Gesehen und Deblis= Einrichtungen sein Bewenden 
behält, auch in Bezlehung auf das Grohherzogthum kuxemburg in Anwendung. 
Arttikel 8. 
Indem die in dem Gebiece des Zollverelns in Berreff der innern Steuern, welche in 
den einzelnen Veresustaaten cheils ouf die Hervorbringung oder Zuberelmung, tbells unmi. 
telbar auf den Verbrauch gewisser Ergeugnisse gelegt sind, so wie binsschillch des Verkehrs 
mit solchen Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vercragsmäßtg bestehenden Bestimmungen 
auch auf das Großher ogehum Lurxemburg in Anwendung kommen, wird, in Rücksicht auf 
die Steuern, welche in lehrerem auf luneren Erzeugnissen haseen, und auf die im Arrkkel
	        
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