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4. besalb getroffenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Großherzogthume gegen-
seltig von saͤmmtlichen inneren Erzeugnissen, bel dem Uebergange in das andere Geblet,
weder eine Ruͤckverguͤtung der Steuern geleistet, noch elne Uebergangs · Abgabe erhoben
werden, dagegen den uͤbrigen Staaten des Zollvereins gegenuͤber das Großher zogthum hin-
sichtlich der zu gewaͤhrenden Ruͤckverguͤtungen und der zu erhebenden Uebergangs - Abgaben
in dasselbe Verhaͤlinlß, wie Preußen ruͤcksichtlich dec Preußischen Rbelnprovinz, treten.
Artikel 9.
Seine Majestaͤt der Koͤnig Großherzog treten der zwischen den Staaten des Zollver-
eins gerroffenen Uebereinkunlt wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Run-
kelrüben berelteten Zuckers bel und erklären Sich auch damlt einverstanden, daß, wenn dle
Fobrikaclon von Zucker oder Strop aus andern inländischen Erzeugnissen, als aus Runkel-
rüben, z. B. aus Stärke, im Zollverelne einen erheblichen Umsang gewinnen follce, dlese
Fabrikarion ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaoten einer übereinstimmenden Besteuerung
nach den für die Rübenzucker= Steuer verabrederen Grundsätzen zu unterwersen seyn würde.
Artikel 10.
Cbausseegelder oder andere Kaalt derselben bestebende Abgaben, eben so Pflaster-,
Damm= Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen Ab-
gaben besteben, obne Uncerschied, ob die Echebung für Rechnung des Staates oder eines
Helvat-. Berechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen, sowohl auf Chausseen,
als auch auf allen unchausstirren Land= und Heerstroßen, nur in dem Bektrage beibehalten
oder neu eingeführr werden können, als sie den gewöhnllchen Herstellungs= und Unterhal-
tungskosten angemessen Und.
Das in dem Preußischen Chausseegelb Torise vom Jahre 1828 beslimmte Chaussee-
geld soll ols der höchste Saß angesehen und auch in dem Großheczogehume Luxemburg
niche überschritcen werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflasiergeldern sollen auf chaussirten Stra-
bhen, da, wo sie noch belteben, dem vorstehenden Grundsatze gemäß, ausgehoben, und die
Ortopflaster den Chauslecstrecken dergestalt elngerechnet werden, dah davon nur die Chaussee-
gesder nach dem allgemeinen Tarise zur Erbebung kommen.
Artikel 11.
Selne Majestaͤt der Koͤnig Gerßherzog schlleßen Sich fuͤr das Großherzogthum Lurem-