Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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4. besalb getroffenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Großherzogthume gegen- 
seltig von saͤmmtlichen inneren Erzeugnissen, bel dem Uebergange in das andere Geblet, 
weder eine Ruͤckverguͤtung der Steuern geleistet, noch elne Uebergangs · Abgabe erhoben 
werden, dagegen den uͤbrigen Staaten des Zollvereins gegenuͤber das Großher zogthum hin- 
sichtlich der zu gewaͤhrenden Ruͤckverguͤtungen und der zu erhebenden Uebergangs - Abgaben 
in dasselbe Verhaͤlinlß, wie Preußen ruͤcksichtlich dec Preußischen Rbelnprovinz, treten. 
Artikel 9. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig Großherzog treten der zwischen den Staaten des Zollver- 
eins gerroffenen Uebereinkunlt wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Run- 
kelrüben berelteten Zuckers bel und erklären Sich auch damlt einverstanden, daß, wenn dle 
Fobrikaclon von Zucker oder Strop aus andern inländischen Erzeugnissen, als aus Runkel- 
rüben, z. B. aus Stärke, im Zollverelne einen erheblichen Umsang gewinnen follce, dlese 
Fabrikarion ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaoten einer übereinstimmenden Besteuerung 
nach den für die Rübenzucker= Steuer verabrederen Grundsätzen zu unterwersen seyn würde. 
Artikel 10. 
Cbausseegelder oder andere Kaalt derselben bestebende Abgaben, eben so Pflaster-, 
Damm= Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen Ab- 
gaben besteben, obne Uncerschied, ob die Echebung für Rechnung des Staates oder eines 
Helvat-. Berechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen, sowohl auf Chausseen, 
als auch auf allen unchausstirren Land= und Heerstroßen, nur in dem Bektrage beibehalten 
oder neu eingeführr werden können, als sie den gewöhnllchen Herstellungs= und Unterhal- 
tungskosten angemessen Und. 
Das in dem Preußischen Chausseegelb Torise vom Jahre 1828 beslimmte Chaussee- 
geld soll ols der höchste Saß angesehen und auch in dem Großheczogehume Luxemburg 
niche überschritcen werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflasiergeldern sollen auf chaussirten Stra- 
bhen, da, wo sie noch belteben, dem vorstehenden Grundsatze gemäß, ausgehoben, und die 
Ortopflaster den Chauslecstrecken dergestalt elngerechnet werden, dah davon nur die Chaussee- 
gesder nach dem allgemeinen Tarise zur Erbebung kommen. 
Artikel 11. 
Selne Majestaͤt der Koͤnig Gerßherzog schlleßen Sich fuͤr das Großherzogthum Lurem-
	        
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