Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Vertrag zwlschen Hannover und Olbenburg!, betreffend die Forthauer des unter ihnen durch den Ver- 
trag vom 7. Mai 1836 enichteten Steuervereins. 
Seine Majestät der König von Hannover 
und 
Seine KänlglIche Hohelt der Großherzog von Olbenburg 
baben — nachdem von Seiten Sr. Durchlauche des Herzogs von Braunschweig und Lüne. 
burg die Absicht erkläre worden, aus dem mittelst 
des Wercrages vom 1sten Mal 1834, 
seschlossen zwischen Hannover elner Seles und Braunschweig anderer Selcs, und 
des Vertrages vom 7ten Mal 1836, 
geschlossen zwlschen Hannover und Braimschweig einer Seits und Olbenburg anderer Selcs, 
unter dem Koͤnigreiche Hannover und dem Herzogthume Braunschwelg und demnaͤchst 
dem Herzogthume Oldenburg errichteten Steuervereine, bei dem mit dem Ende des jetzigen 
Jahres 1841 bevorstehenden Ablaufe sener Verträge für Ihre Lande auszuscheiden, — we- 
ten der Fortdauer des gedachten Steuervereins sür Ihre Staalen Umerhandlungen elntre. 
ten lassen, und für dieselben bevollmächceige: 
Seine Mojestät der König von Hannover: 
Allerbächst Jhren General-Lleukenank, außerordentlichen Gesandten und bevollmächelgten 
Minister am Königlich Preuhischen und Königlich Sächsischen Hose, Aug ust von 
Berger, Großkreuz des Königlichen Hannoverischen Guelphen,-Ocdens, u. s. w. 
Allerböchst Jbren General-Direkkor der indirecten Steuern, Georg Friedrich Hle. 
ronymus Dommes, Ritker des Königlich Hannoverischen Guelphen-Ordens, u. Pw. 
und 
Allerhoͤchst Ihren Hofrath Friedr ich Ernst Witte, Ritter u. s. w; 
und 
Seine Kalgliche Hobelt der Großbergog von Oldenburg: 
Höchst J.ren Geheimen Hofrath Gerhard Friederich August Jansen, Klein-
	        
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