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C. Uebereinkunst zwischen den Staaten des Zollvereins nest Braunschweig einerseils, und Hnnnover
andererseit, wegen des Anschlusses des südlichen. Theiles des Amtes Fallersleben an den Zoll-
verein.
Artikel 1.
Seine Mojestäe der Könlg von Hannover rretken mit dem Theile des Amces Faslersle-
ben, welcher südlich von den von Wolfsburg über Mörse nach Flechtorf führenden Wege,
dle Oreschase Mörse mie eingeschlossen, in das Braunschweigische Gebict sich erstrecke, un-
beschadet Ihrer Landesherrlichen Hoheltsrechte in Gemäßheic der im Hauptvertrage vom heu-
elgen Toge gerrossenen Verabredung dem Zollverel#ne bei.
Artikel 2.
In Folge dleses Beierliks werden Selne Majestät der König von Hannover, mit Auf.
bebung der gegenwärig in dem gedachten Landeseheile über Eingangs-, Ausgangs= und
Ourchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestebenden Gesetze und Eiurlcheungen, daselbst
dle Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung
mit den vom sten Januar 1842 ab in den Herzogl. Braunschweigischen Hauptlanden zur Anwen-
dung kommenden besfallsigen Gesetzen, Torisen, Verordnungen und sonstigen administrarlven Be-
stummungen eintreten, und zu dlesem Zwecke die erforderlichen Gesebe, Tarise und Verord-
nungen publlelren, sonstige Versügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflich-
eigen sich zu richten haben, durch dle oberste Steuerbehörde zu Hannover zur öffenclschen
Kennenlß bringen lassen.
Artlkel 3.
Etwalge Abaͤnderungen ber im vorstehenden Artlkel gedachten gesehlichen Bestlmmun-
gen, welche der Ueberelustimmung wegen auch in den fraglichen Hamoverischen Landesthel-
len zur Ausführung kommen müßten, bedürsen der Zustlmmung der Königlich Hannoveri-
schen Reglerung.
Diese Zustimmung wird ulcht verwelgert werden, wenn solche Abänderungen in den
zum Zollverelne gehörlgen Braunschwelgischen Landestheilen allgemein getrossen werden.
Artikel 4.
Me der Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkunst hören die Eingangs- Auegangs=