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und Durchgangs= Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiece des Zellverelns und dem
in Rede stehenden Königlich Hannoverlschen Landeskheile auf, und es können alle Gegenstände
des sreien Verkehrs aus letterem frei und unbeschwert in die im Zollvereine beßfindlichen
Scaaten und umgekehrt aus diesen in jenen eingeführe werden, mit alleinigem Vorbehalke:
:) der zu den Staaksmonopolien gehörlgen Gegenstände (Salz und Splelkarten, ingleichen
der Kalender nach Maaßgabe der Artlkel 6. und 7.;
D) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegsen inländischen Erzeugnisse nach
Magoßgabe der Artikels 7. und
D) solcher Gegenlkände, welche ohne Eingriff in die von elnem der contrahirenden Staaten
ertbeilten Ersindungs= Priollegien (Patente) niche nachgemache oder eingesühre werden
können, und daber für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den
Stacc, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen blelben müssen.
Artibel 5.
4. In Bekresf des Salzes #reten Seine Majestär der König von Hannover für den
dem Zollverelne anzuschließenden Gebletstheil den zwischen dessen Micgliedern bestebenden
Verabredungen in folgender Arc bei:
e) bie Elnsuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden
zu werden pflege, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern, in die Ver-
einsstaacen, ist verboten, in soweit dleselbe nicht für eigene Rechnung elner der ver-
elnten Regierungen und zum unmlttelbaren Verkause in deren Salzämtern, Factorelen
oder Niederlagen geschiehr.
b) Vle Durchfuhr des Salzes und der vorbezelchneten Gegenstäͤnde, aus den zum Ver-
eine niche gehörigen Ländern, in andere solche Länder, soll nur mit Genehmigung der
Verelns-- Staaten, deren Geblet bel der Durchfuhr berühre wird, und umter den
Vorsschtemaahregeln Stact finden, welche von selbigen für nöthlg erachter werden.
) Die Aussuhr des Salzes in fremde, niche zum Werelne gehörige Staaten, ist frei.
Was ben Salzbandel innerhalb der Vereinsstaacen betrisse, so ist die Einsuhr des
Salgzes von elnem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den
Landes-Reglerungen besondere Verträge beshalb besteben.