Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

163 
und Durchgangs= Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiece des Zellverelns und dem 
in Rede stehenden Königlich Hannoverlschen Landeskheile auf, und es können alle Gegenstände 
des sreien Verkehrs aus letterem frei und unbeschwert in die im Zollvereine beßfindlichen 
Scaaten und umgekehrt aus diesen in jenen eingeführe werden, mit alleinigem Vorbehalke: 
:) der zu den Staaksmonopolien gehörlgen Gegenstände (Salz und Splelkarten, ingleichen 
der Kalender nach Maaßgabe der Artlkel 6. und 7.; 
D) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegsen inländischen Erzeugnisse nach 
Magoßgabe der Artikels 7. und 
D) solcher Gegenlkände, welche ohne Eingriff in die von elnem der contrahirenden Staaten 
ertbeilten Ersindungs= Priollegien (Patente) niche nachgemache oder eingesühre werden 
können, und daber für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den 
Stacc, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen blelben müssen. 
Artibel 5. 
4. In Bekresf des Salzes #reten Seine Majestär der König von Hannover für den 
dem Zollverelne anzuschließenden Gebletstheil den zwischen dessen Micgliedern bestebenden 
Verabredungen in folgender Arc bei: 
e) bie Elnsuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden 
zu werden pflege, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern, in die Ver- 
einsstaacen, ist verboten, in soweit dleselbe nicht für eigene Rechnung elner der ver- 
elnten Regierungen und zum unmlttelbaren Verkause in deren Salzämtern, Factorelen 
oder Niederlagen geschiehr. 
b) Vle Durchfuhr des Salzes und der vorbezelchneten Gegenstäͤnde, aus den zum Ver- 
eine niche gehörigen Ländern, in andere solche Länder, soll nur mit Genehmigung der 
Verelns-- Staaten, deren Geblet bel der Durchfuhr berühre wird, und umter den 
Vorsschtemaahregeln Stact finden, welche von selbigen für nöthlg erachter werden. 
) Die Aussuhr des Salzes in fremde, niche zum Werelne gehörige Staaten, ist frei. 
Was ben Salzbandel innerhalb der Vereinsstaacen betrisse, so ist die Einsuhr des 
Salgzes von elnem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den 
Landes-Reglerungen besondere Verträge beshalb besteben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.