Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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I. Auffi icht der Steuerbehoͤrde auf die Fabrikation des Runkel- 
ruͤbenzuckers im Allgemeinen. 
g. 1. 
Jede Hebestelle, in deren Bezleke Runkelrübenzucker-Fabriken vorhanden 1. Tussch auf die 
sind, führe darüber ein Inventarlum, demsenigen ähnlich, welches für die Bren. Geräthe, 
nerelen durch die Instruction zur Erhebung und Concrolirung der Branntwein- 
steuer vom 28. December 1833, auf deren 69. 6—45 hier verwiesen wird, 
vorgeschrieben ist. 
Ein Muster zu dem Invenrarsum ist unker Nr. 1. bler belgesägt. Nr. 1 
–— 
. 2. 
Oie Anmelbung der Räume und Geräthe G. 6. e. bes Gesetzes) geschiehe — Fr. 2. 
nach dem anliegenden Muster Fr. 2. — 
. 3. 
Ole Anzelge von Anschaffung neuer Gerehe und von den mic den Geraͤthen 
vorgebenden Veränderungen (. 6. c. und d. des Gesehes) ist schrifelich in dop- 
pelter Aussertigung zu bewirken und dazu das Formular zu den Veränderungs- 
anzelgen der Brenner (Muster C. der Instruction vom 28. December 1833) 
zu benutzen. 
tut-. 
Zur Nachmessung der Kessel und Pfannen (§. 7. des Gesetzes) ist nur aus- 
nahmswelse dann zu schreiten, wenn elne unrichtige Angabe des Quartinhales, 
dem Augenscheine nach, mie Wahrschelnlichkeie anzunehmen ist. Findee elne Nach- 
messung state, so muß solche mit Zuziehung des Fabrlk-Jubabers oder eines dazu 
von ihm beslellten Stellvertreters gescheben, und elne von sämmtlichen Anwesenden 
zu unterschreibende Verhandlung darüber ausgenommen werden, wesche als Be- 
leg des Inventarsume dient.
	        
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