Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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gen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelruͤben bereiteten Zuckers getrof- 
fen sind. 
Artikel 9. 
Von den Unterthanen in dem anzuschließenden Koͤnlglich Hannoverischen Landestheile, 
welche in ben Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit 
suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwaͤrtige Uebereinkunst in Kraft 
treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaͤßig die in demselben 
Gewerbsverhaͤltniß stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenem Landesthelle, welche 
blos fuͤr das von ihnen betrlebene Geschaͤft Ankaͤufe machen, oder Reisende aus selbigem, 
welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich fuͤhren, um Bestellun- 
gen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte 
geseblich erworben baben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kausteuce 
steben, In den andern Staalen des Zollvereins keine weilere Abgabe hierfür zu entrichten 
verpfllchtet seyn. 
Auch sollen bel dem Besuche der Messen und Märkee zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse ober Fabrikate, die Unterthanen aus dem mehrerwähnten 
Landestheile in jedem Verelnsstaate den elgenen Unterthanen gleich behandelt werden. 
Auf ganz gleiche Welse soll es mie den Unkerthanen aus sämmrlichen, zum Zoll-Ver- 
elne gebbrigen Staacen in den vorerwähnten Fällen bel ihrem Verkehre in dem gedachten 
Landestheile Königlich Hannoverlscher Seits gebalten werden. 
Artikel 10. 
Die den, im Acc. 2. erwähnken Gesecen und Verorbnungen enesprechende Eiurichtung 
der Verwaltung in dem dem Zollverelne anzuschließenden Hannoversschen Landeseheile, Insbe- 
sondere die Bilbung des Grenzbezirks in letzterem, und die Bestimmung, Ereichkung und 
amtliche Besugniß der zur Erhebung und Abferligung erforderlichen Diensistellen, sollen in 
gegenseillgem Einvernehmen mit Hülse der von beiden Seilen zu diesem Behufe zu ernen- 
nenden Commissarlen angeordnet werden. 
Seine Majestäe der Könlg von Hannover wollen die gedachte Verwaltung dem Ver- 
waltungsbezirke der Herzoglichen Zoll- und Sceuer-Direction zu Braunschweig zutheilen.
	        
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