Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Bel der Blldung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinle wird barauf 
gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschristen und der gemelusame 
Zweck dies irgend gestätten, zu erschweren. 
Die Zollstraßen sollen mit Taseln bezelchnee, und der Zug der Blnnenlinie soll öffenc- 
lich bekonnt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfereigungsstellen sollen als gemeinschafellche angeseben 
werden. 
Artlkel 44. 
Seline Mcjestät der König von Hannover werden für dle ordnungsmäßige Besetzung 
der in dem fraglichen Hannoversschen Landestheile zu errichteenden gemeinschaftlichen Hebe- 
und Absertigungsstellen, so wie der daselbst ersorderlichen Aussichtsbeamten-Scellen nach Maaß- 
gabe der deshalb gecroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in dem gedachten Landestbeile funglrenden Beaméen werden von 
der Königlich Hannoverischen Regieruug für belde Landesherren in Eid und Pfliche genom- 
men, und mit Legitimaejonen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Artikel 12. 
In Bezlehung auf ihre Dienstobllegenhelten, namentlich auch in Absichr der Dienst- 
dloclplin, sollen dle in dem mehrerwähmen Hannovertschen Landesthelle angestellten Zoll= und 
Sreuerbeamten ausschließllch der Hergoglich Braunschwelgischen Reglerung uncergeordnet seyn. 
Areikel 13. 
Der Könlslich Hannoverlschen Reglerung blelbe es vorbehalten, dle für den Zolldlenst 
angestellten Beamten in obgenanntem Landestbeile, so wele es ohne Beeinträcheigung #brer 
elgentlichen Dlenskobliegenhelen geschehen kann, auch mie der Controle der Hannoverlschen 
blrecten, der Stempel- und Salzsteuern, auch der Chaussee= und Wegegelber zu beauftragen. 
Artikel 14. 
Dle Schilber vor den Lokalen der Hebe- und Abfertigungsstellen in dem mehrerwaͤhn- 
ten Hannoverischen Gebietsthelle sollen das Koͤniglich Hannoverlsche Hoheits jeichen, die eln- 
soche Inschrife „Jollame“ ober „Steueramt“ erhalten, und glelch den Zolltafeln, Schlag- 
bäumen ic. mit den Hannoverischen Landesfarben versehen werden.
	        
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