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Bel der Blldung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinle wird barauf
gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschristen und der gemelusame
Zweck dies irgend gestätten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Taseln bezelchnee, und der Zug der Blnnenlinie soll öffenc-
lich bekonnt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfereigungsstellen sollen als gemeinschafellche angeseben
werden.
Artlkel 44.
Seline Mcjestät der König von Hannover werden für dle ordnungsmäßige Besetzung
der in dem fraglichen Hannoversschen Landestheile zu errichteenden gemeinschaftlichen Hebe-
und Absertigungsstellen, so wie der daselbst ersorderlichen Aussichtsbeamten-Scellen nach Maaß-
gabe der deshalb gecroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in dem gedachten Landestbeile funglrenden Beaméen werden von
der Königlich Hannoverischen Regieruug für belde Landesherren in Eid und Pfliche genom-
men, und mit Legitimaejonen zur Ausübung des Dienstes versehen werden.
Artikel 12.
In Bezlehung auf ihre Dienstobllegenhelten, namentlich auch in Absichr der Dienst-
dloclplin, sollen dle in dem mehrerwähmen Hannovertschen Landesthelle angestellten Zoll= und
Sreuerbeamten ausschließllch der Hergoglich Braunschwelgischen Reglerung uncergeordnet seyn.
Areikel 13.
Der Könlslich Hannoverlschen Reglerung blelbe es vorbehalten, dle für den Zolldlenst
angestellten Beamten in obgenanntem Landestbeile, so wele es ohne Beeinträcheigung #brer
elgentlichen Dlenskobliegenhelen geschehen kann, auch mie der Controle der Hannoverlschen
blrecten, der Stempel- und Salzsteuern, auch der Chaussee= und Wegegelber zu beauftragen.
Artikel 14.
Dle Schilber vor den Lokalen der Hebe- und Abfertigungsstellen in dem mehrerwaͤhn-
ten Hannoverischen Gebietsthelle sollen das Koͤniglich Hannoverlsche Hoheits jeichen, die eln-
soche Inschrife „Jollame“ ober „Steueramt“ erhalten, und glelch den Zolltafeln, Schlag-
bäumen ic. mit den Hannoverischen Landesfarben versehen werden.