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Die bel den Abfertlgungen anzuwendenden Stempel und Slegel sollen ebenfalls nur
dos Hobeitszeichen desjenlgen Landes fuͤhren, in welchem das abfertigende Amt belegen ist.
Artilkel 15.
Die Königlich Hamoverische Reglerung ist berechisge, zu demjenigen Herzoglich Braune
schweigischen Haupt-Zollamce, dessen Bezirke der feagliche Thell des Amtes Fallersleben über-
wiesen wird, elnen Controleur abzuordnen, welcher bel demselben von allen Geschäften und
Versügungen, die das gemeinschaftliche Abgabenspstem betressen, Kenniniß zu nehmen, des-
fallsigen Besprechungen beizuwohnen, und dabel lmsbesondere dasjentge zu beachten hak, was
auf jene Gebietstheile sich beziehr.
Auch bleibr es derselben überlassen, zeleweise elnen Beameen an das gedachte Haupt,
Zollamt abzuordnen, um von der Art der Verwallmg und deren Restlltaten Kenmeniß zu
nehmen.
Arelkel 16.
Die Untersuchung und Bestrafung der in dem in Frage stehenden Hannoverlschen Ge-
bletstheile begangenen Zollvergehen erfolge von den Hannovertschen Gerlcheen zwar nach Maaß-
gabe des daselbst zu publiclrenden Zollgesetzes, jedoch nach den eben daselbst für das Ver-
fabren jebe schon bestehenden Normen und Compe#enzbestimmungen.
Artibel 47.
Dle von diesen Gerlchten verbängten Geldstrasen und confitzelrten Gegensände sallen,
nach Abzug der Denunzkancenanthelle, dem Königlich Hannoverlschen Fiskus zu.
Artikel 18.
Dle Ausübung des Begnadigungs= und Strasoerwandlungs= Reches über die wegen
verschuldeter Zollvergehen von Hannoverischen Gerichten verurthellten Personen, blelbe
Seiner Mojestäe dem Könige von Hannover vorbehalcen.
Artikel 19.
In Folge des gegenwärilgen Vertrages wird zwlschen Hannover und den, bem Zoll-
verelne angeschlossenen Herzoglich Braunschwelgischen Landestheilen in Begiehung auf den
froglichen Thell des Amces Fallersleben eine Gemeinschaft der Elnkünfte an Eingangs= Aus-
gangs= und Durchgangs-Abgaben Seatt finden, und der Ertrug dieser Einkünfte nach dem
Verhälenssse der Bevölkerung getheilt werden. a6