172
sb wie enblich
alle unter der Tarlsposselon 69. begrifsene rohe Probucte und Materialien.
Um auf diese Erleichterungen Anspruch zu haben,, muß jedoch die Abstammung ber gedach-
ken Gegenstände aus den dem Jollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschwelgischen Lan-
besthellen durch Ursprungszeugnisse nach den näher zu verabredenden Bestimmungen darge-
ehan werden, auch darf die Einführung derselben in den Herzoglich Braunschweigischen Harz-
und Weser-Distelce nur übrr bestimmte, näher zu vereinberende Grenz= Steuerämter State
finden.
II. Beim Uebergange aus dem Harz= und Weser-Districee in dle dem Zollvereine an-
guschließenden Braunschwelgischen Landestheile bleiben dle im zweiten Abschnitte des Steuer-
Wereins-Tarifs sesgesehten Ausgangs-Abgaben unerhoben, in sofern der Uebergong unmittel-
bar erfolgt, und die nöher zu verabredenden Bedingungen binsichllich der einzuhaleenden Aus-
gangs-Aemter und der beizubringenden Ursprungs-Bescheinigungen ersülle werden.
Artikel 6.
Zur Erleich#erung des Beirlebes der in der Kurbessischen Grasschaft Schaumburg und
in dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe belegenen, der Kursürstlich Hessischen und der Fürst.
lich Schaumburg-Lippischen Reglerung gemelnuschafelich gehörigen Stelnlohten · Bergwerke,
wird auf Bescheinigungen der betreffenden Huͤtten · Aemter
a) dle zollfrele Einfuhr der aus diesen Communlon · Besitzungen gewonnenen Stelnkohlen,
1) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hürenwerken mit unwerarbeicecem Gruben-
oder Werkholze und den zu dessen. Bearbeltung nsthigen Werkzeugen, so wie mie
schon gebrauchten, durch ein Hürtenzelchen kenntlich gemachten Förderungs-- und Be-
trlebs-Geräehschafeen, auch alten Schachtcauen, und
) rücksichllich der zollpfllchelgen Betrlebsmakerlalsen, die Erlelchrerung, daß dle Anmel-
dung und Vergollung derselben in drungenden Fällen erst binnen 24 Stunben nach
ersolgter Einführung über dle Grenze zu geschehen braucht,
gegenseitig zugestanden.
Aeelkel 7.
Wenn Prohucte und Fabricate des S#euerverelns, welche nach der Stadt Braunschweig.
gesonde worden, und doselbst unter Aussicht der Zollbehörde gelagert haben, unter Beobach-