Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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muung der beshalb vorzuschrribenden Controle= Maßregeln in das S#eeuerverelns- Gebiet wieder 
elngesühre werden, wird in lehkerem eine Eingangs-Abgabe davon ulcht erboben. 
Einer gleichen Befrelung von der Eingangs-Abgabe genießen auch diesenigen aus dem 
Harz= und Weler-Disteicte abstammenden Gegenstände, welche, nachdem sie in dle Braun- 
schwelgischen Hauptlande übergegangen sind,, von dort, mic genügenden Ursprungs- Zeugnissen 
versehen, in das Seceuervereins-Gebset wieder eingeben. 
Arelkel 8. 
4. Für die über dle Hannoverischen Steuer-Aemcer Haarburg, Hopte, Stöckee (Lüne- 
burg), Artlenburg, Brikum, Hemelingen oder Verden (letztere bel dem Waslereransporte) in 
das Steuervereins-Gebiec ein-, und von dorc resp. über Mesuhols, Hülperode, Peine und Gr. 
Lasserde nach der Stadt Braunschwelg ausgesübrten, von da aber auf der Strahe über Bei- 
num und dann über Landwehrhagen oder Friedland oder Bremke und umgekehrt durch den 
Steuervereln wieder durchgeführeen Gegenstände wird, ungeachter auf dieser Roure eine mehr- 
malige Berübrung des Steuerverelns-Gebleces Statt findec, vorbehaltlich der weiter zu ver- 
abredenden Sicherhelts- Maßregeln nur die in der I. Abtheilung des dricten Abschnitts des 
Seeuerverelns-Tarifs bestimmte ermäßigte Durchgangs-Abgabe erhoben. 
2. Wenn Gegenstände, wesche mie Berübrung des Seenerverelns-Gebletes und uncer 
Entrlcheung der steuervereinsländischen Durchgangs= Abgabe in der Stade Braunschweig un- 
ter Aufsiche der Zollbehörde gelagert haben, von dort unter Beobachtung der zu verabreden 
den Controle-Mahregeln Iin den Harz= und Weser-Districe elngesübre werden, soll auf die 
von denselben zu gahlende Eingangs-Abgabe dle berelts dafür erhobene steuerverelusländische 
Durchgange-Abgabe in Anrechnung gebrache werden. 
Aetlkel 9. 
Um ben Werkehr zwischen elnzelnen Tellen des elnen Verelnsgebleces, wobel das Ge- 
biee des anderen Vereins auf kurzen Serecken durchsabren werden muß, so wenig als mög- 
lich zu erschweren, sollen folgende Erlelchterungen Statt finden: 
I. Rücksichellsch der im Artikel 12. der Ueberelnkunfe vom usten November 1837 ge- 
nannten Seraßen wird 
4 dle ermäßigee Durchgangs-Abgabe von funszehn Sllbergroschen für die Pferdelast bei 
der Durchfuhr durch das Zollverelns-Geblet in der Richtung von Hameln nach Os-
	        
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