Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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S. 5. 
Dle Begzelchnung der Geräehe mie elner Nummer und beglehungeweise mit 
tibrem Quart#inhalle wird sich am besten durch klelne, an den Gerächen selbst oder 
in beren Nähe zu befestigende Taseln mie weißem Grunde und schwarzer Schrist 
in Oelfarbe bewerkstelligen lassen. 
K. 6. 
6. Betrieb in Ver- Für den Fall des verelnigten Betriebs der Zucker-Fabrikotlon aus Runkel- 
bun e, rüben und aus Kolonlalzucker werden besondere Bestimmungen vorbebalten. 
II. Vorschriften über da5 AbfertigungS = Verfahren und die 
Erhebung der Steuer. 
8. 7. 
A. Aicht fülrte Fa- Fär die Anzelge von dem Beginne des Beerlebs, zu welcher dle Runkelrü- 
1 di ung des benzucker-Fabrlkanken nach S. 10. a. des Gesehes verpflichtet sind, bedarf es kel. 
Betriebs. ner besonderen Formulare, da es nur auf elne ganz einfache, ekwa nach dem bel- 
liegenden Muster Fr. 3. zu fassende Meldung, mie Angabe des frühesten Ter- 
Jr. mins, an welchem der Betrleb muthmaaßlich beglnnen wird, ankommt. Dlese 
Betrlebs-Anjeige wird von dem Fabrik· Inhaber in doppelter glelchlautender Aus- 
ferelgung der S#eerhebestelle übergeben, welche dleselbe in das Anmeldungs-Re- 
Illter elnträge, belde Exemplare mit ihrem Vlsa und dem Vermerke der Eintera. 
hung versiebt und eln Eremplar dem Fabrik. Inhaber zum Auswelse über dle ge- 
schebene Meldung zurück glebr. 
  
g. 8. 
Nr. Das eben erwähnte Ammeldungs-Register wird nach dem under Fr. 4. an- 
– liegenden Muster geführt. Dasselbe enthäle zuglelch das Soll der von jedem Run- 
kelrübenzucker-Fabrikancen zu enerlchtenden Steuer, und umfaße den Zelceraum vom 
1. September des elnen bie zum letten August des folgenden Jabres. 
8. 9. 
Nr. 5 Zu ben nach §. 14. bes Gesetzes von den Fabrl-Inhabern in doppelter
	        
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