Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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nabrück über Hersord und Häckerkreuh und umgekehrt, auch wenn durch den Bei- 
trikt des Fürstenthums Lippe zum Zollverelne die Durchfuhrstrecke verlängert werden 
follte, nicht erhöhee werden. Die Durchgangs-Abgabe auf derselben Strecke für eine 
Traglast wird auf Einen Silbergroschen und Drei Pfenuge bestimmt. 
2. Für den Durchgang burch die Kurhessische Grasschaft Schaumburg auf der Straße 
von Hannover oder Hildesheim über Minden nach Osnabrück wird eine Durchgangse 
Abgabe nicht erhoben werden. 
II. Die concrahirenben Thesle wollen ferner, undker Vorbehale der zum Schutze gegen 
Mißbrauch erforderlichen Conkrole-Maahregeln, folgende Erleichkerungen bewilligen, und zwar: 
A. Die Staaren bes Zollvereins: 
4) Die Durchsohr des Salzes von den Könlglich Hannoverlschen Salinen zu Münden 
und Salzhemmendorf durch das Kurfürstlich Hessische Geblet auf der Steraße von 
Lauenau über Rodenberg und von dort enkweder über Neundorf In das Könlgreich 
Hannover, oder über Beckedorf in das Fürstenebum Schaumburg-Lippe, gegen elne 
Durchgangs-Abgabe von Zwel Hellern für den Zentner; 
7 den abgabesceien Durchgang durch das Kurhessische Gebiet auf den Straßen 
a) von en Erlchland üer Narba nach Elkershausen, 
B) und Herrmannsrode nach Mollenfelbe, 
ch - .- - Gertenboch nach Hedemuͤnden, 
) . Gelldorf uͤber Obernkirchen auf Stelnbergen, 
c)Kobbensen über Sachsenhagen nach Hagenburg, 
.Bückeburg über Kleln-Bremen, sowie uͤber Steinbergen nach Rintelen, 
().Bandorf über Neundorf und Beckedorf auf Kobbensen, 
1) . Unsen über Seeben und Hessen-Oldendorf auf Seelubergen, 
i) . Hameln über Fischbeck auf Stelnbergen, 
und umgekehrk, und 
b) für Stelnkohlen, welche aus dem Fürstenthume Schaumburg.Lippe in das Koͤ- 
nigrelch Hannover übergehen. 
r. 
P. Die Staaten des Steuervereins: 
1. ben abgabefreien Durchgang durch das Hannoverlsche Geblee auf den Straßen:
	        
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