Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Reuß zukommenden Stellen ausgefuͤllt werden, nach folgendem Schema fuͤr elnen Turnus von 
24 Fällen: 
1) Welmar, 9) Welmar, 17) Weimar, 
2) Meiningen, 10) Ceburg- Goha, 18) Alcenburg, 
3) Altenburg, 11) Meiningen, 19) Coburg · Gotha, 
4) Weimar, 12) Weimar, 20) Weimar, 
5) Coburg= Gotha, 43) Alcenburg, 21) Melningen, 
6) Meiningen, 44) Coburg-Gotha, 22) Altenburg, 
7) Altenburg, 45) Meiningen, 23) Coburg. Ootha, 
8) Reuß, 160 Reuß, 28) Reuß. 
Artike ! H. 
zu §. 4. 
Das Reche elnes Prolessoris juris ordinarül honorarjü# bleibt unker der angegebenen 
Beblngung jedem Oberappellatsonsgerlchtsrathe als solchem vorbehalten; aber von dem 
darinnen begriffenen Rechte der Vorlesungen dürsen auf der niche akademischen Selte nur 
dlejenlgen Gerschtsräthe Gebrauch machen, welche vor Ostern 1842 bereits Vorlesungen ge- 
balken haben und niche „mie diesem Termine“ oder später erst in das Gerlche elntreten. 
Keinem Gerlchesrathe auf der niche akademischen Seite ist es verstattek, balbjährlich 
mehr als ein Collegium zu übernehmen, mit Vorbehalt des Widerruss überhaupt. 
Artitetl III. 
zu F. 5. 
Auch dle Seelle elnes Abgeordneten in landständischen Wereinlgungen (Landschoften, 
Londtagen) darf ein Mleglied des Oberappellarionsgerschts niche bekleiden. Hiervon foll nur 
für die Gerlchtsräthe auf der akademischen Seice diesenlge Stelle ousgenommeu seyn, zu 
welcher dle Unlversickt Jena nach dem Grundgesetze des Großhergogehumes Sachsen= Wel- 
mar-Eisenach vom 5. Mal 1816 zu wählen hat. 
Artikel TV. 
zu §. B. 
4) Wenn gegen ein Mltglied oder elnen Suballernen des Gerlches der Verdacht oder
	        
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