Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Artikel X. 
zu 8. 53. 
Findek sich eine Darstellung des Thacbestandes und eine Prozesigeschichte, wle ssie hier 
ersordert werden, schon in den Voracten, 3. B. bel elnem früheren Eekennenisse, so ist 
die Bezugnahme darauf zulässig und ausrelchend, nach Besinden nur mit den enva noͤchigen 
Berlchtigungen kund Zusäßen. 
Arelkel XlI. 
**'i' 
Auch bei dem Unctergerlche, bel welchem der Ausspruch des Landes. Justlzcollegiums 
publicire- worden i#sl, darf dle Elnwendung der dagegen gerlcheeken Oberappellarlon durch die 
Landesgesegebung nachgelassen werden. 
Artike! AXlI. 
u 6. 73. 
Dle ausgesprochene Bedrohung beglehe sich auf den Mißbrauch aller NRechtemlerel mit 
Elnschluß der Rlchelgkeltsklagen und des Rechtsmittels der Reoision G. 23. S. 24. J. 25.). 
Sie wied wlederholc und für alle Gerlchtsstellen elngeschärse, welche über Recheomittel zu 
erkennen haben. 
Arelke!t XIII. 
zu K. 80. 
4) Wig eln Mitglied des Geriches sich verehelichen, so hat es dazu dle Erlaubulß 
bes Inspecelonshofes einzuholen, neben den Bedingungen, welche sonst die Landesgesetze 
(6. 7.) vorschrelben. nr wenn dieses geschehen, erwächst das Recht auf die Witewen- 
und Waisen-Pension. 
Sybalternen des Gerlchts müssen bleselbe Erlaubuiß bel dem Collegium selbst ous. 
beingen, wenn sie nlcht des Anspruchs auf dle Witwen- und Waisen-Pension verlustig 
gehen wollen. 
2) Dle Penston, auf welche der Anspruch begröndee worden, bleibt auch den Witew##
	        
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