Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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und Kindern folcher Mi#glieder und Subalternen gesscherk, welche In Ruhestand versetze und 
penstonlet worden sind, unter der Bedingung jedoch, daß der Penstonirte, wenn und so 
lange löm elne penffonsfählge Ebescau oder penstonssählge Kinder in den Jahren der Min- 
berjährlgkelt leben, dle Beiträge zur Witnwenkasse (2 Projent jährlich) von dem Betrage 
der Pensson fortentelchtet hat. 
3) Die Größe der Wittwenpensson soll in solchen Fällen nicht nach dem Betrage des 
dem verstorbenen Ehemann verwilligt gewesenen Ruhegehalres, sondern nach dem Betrage 
seines leheen firen Gehalees im activen Dlenste ermessen werden. Die Größe der 
Waisenpension, wenn keine Wittwe vorhanden ist, beträgt auch in solchen Fällen 60 Thaler 
ober 25 Thaler jährlich, wie es der §. 80 bestimme und bedingt bar. 
Auf ein Gnadenquartal haben die Wictwe und Kinder eines Pensionleten kelnen An, 
spruch, wohl aber beziehen sie noch das volle Sterbequarkal von der Penston des Ver- 
storbenen. 
Die vorslehend gesicherte Begnadigung erstrecke sich nicht auf eine Ebe, welche ber 
Pensionitte erst während seines Rubestandes eingebe, weder auf die Wiltwe nach solcher 
Ebe, noch auf die Kinder, welche in derselben gejzeuge, oder durch dieselbe legleimirt wor- 
ben sind. 
Indem Wie nun dlesem Nachkrage under Bezugnahme auf §. 97 der provlforischen 
Oberappellatlonsgerlchesordnung hlerdurch Gesetzeskrast ertbellen, baben Wir gugleich dessen 
Bekannemachung durch die allgemeine Gesetzsammlung befohlen. 
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Sbersdorf, am 7. März 1842. 
(I. S.) Heinrich TATT. (I. S.) Heinrich LTA1N#. 
J. 2. Fürst Reuß. J. L. Färst Reuß. 
No. 138. Bekanntmachung, die mit den Königlich Sächsischen Ministersen der Justiz und der aus- 
waͤrtigen Angelegenheiten in Vetreff der Verglitung derienigen Kosten, welche durch Requf- 
sition in Straffällen bei den Er-r Gerichtsstellen erwachsen, getroffene Vertinbarung 
betrefsend, vom 21. Juni 1 
Nachdem mit böchster Genehmigung Durchlauchelsster Landesberrschaften 
wischen der diesseltsgen Fürstlichen Laudesreglerung und den Königlich Stchsischen Mlniste-
	        
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