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und Kindern folcher Mi#glieder und Subalternen gesscherk, welche In Ruhestand versetze und
penstonlet worden sind, unter der Bedingung jedoch, daß der Penstonirte, wenn und so
lange löm elne penffonsfählge Ebescau oder penstonssählge Kinder in den Jahren der Min-
berjährlgkelt leben, dle Beiträge zur Witnwenkasse (2 Projent jährlich) von dem Betrage
der Pensson fortentelchtet hat.
3) Die Größe der Wittwenpensson soll in solchen Fällen nicht nach dem Betrage des
dem verstorbenen Ehemann verwilligt gewesenen Ruhegehalres, sondern nach dem Betrage
seines leheen firen Gehalees im activen Dlenste ermessen werden. Die Größe der
Waisenpension, wenn keine Wittwe vorhanden ist, beträgt auch in solchen Fällen 60 Thaler
ober 25 Thaler jährlich, wie es der §. 80 bestimme und bedingt bar.
Auf ein Gnadenquartal haben die Wictwe und Kinder eines Pensionleten kelnen An,
spruch, wohl aber beziehen sie noch das volle Sterbequarkal von der Penston des Ver-
storbenen.
Die vorslehend gesicherte Begnadigung erstrecke sich nicht auf eine Ebe, welche ber
Pensionitte erst während seines Rubestandes eingebe, weder auf die Wiltwe nach solcher
Ebe, noch auf die Kinder, welche in derselben gejzeuge, oder durch dieselbe legleimirt wor-
ben sind.
Indem Wie nun dlesem Nachkrage under Bezugnahme auf §. 97 der provlforischen
Oberappellatlonsgerlchesordnung hlerdurch Gesetzeskrast ertbellen, baben Wir gugleich dessen
Bekannemachung durch die allgemeine Gesetzsammlung befohlen.
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Sbersdorf, am 7. März 1842.
(I. S.) Heinrich TATT. (I. S.) Heinrich LTA1N#.
J. 2. Fürst Reuß. J. L. Färst Reuß.
No. 138. Bekanntmachung, die mit den Königlich Sächsischen Ministersen der Justiz und der aus-
waͤrtigen Angelegenheiten in Vetreff der Verglitung derienigen Kosten, welche durch Requf-
sition in Straffällen bei den Er-r Gerichtsstellen erwachsen, getroffene Vertinbarung
betrefsend, vom 21. Juni 1
Nachdem mit böchster Genehmigung Durchlauchelsster Landesberrschaften
wischen der diesseltsgen Fürstlichen Laudesreglerung und den Königlich Stchsischen Mlniste-