terworsene Personen bei den in den Fürstenthümern Schleiz und Lobenstein, sowie in der
Pllege Saalburg bestehenden Juspektionsäömiern, im Füesteuthume Gera bei Unserem ge-
meinschafllichen Consiskerium oder einer von demselben mic Aufcrag versebenen Behörde an-
bängisg werden, das erste Erkenn#uiß zu prechen bar, verordnen Wir hierdurch mittelst
Erläuterung des Cesetzes vom 260. März 1838, den Inktanzenzug in Civil-- und Crimi-
nalsathen betressend, folgendes:
6. 1.
Dieselben Befugnisse und Verpflichlungen, welche Unserer Landesregierung wegen Lei-
tung und Abureheilung der bei den weltlichen Gericheen des Landes onhängigen Untersuchungen
durch die 66. 10 bis 16 des erwähmen Gesetzes beigelege sind, sollen in Bejiehung auf
die bei den Juspectionsämeern Unserer Laude vorkommenden Unmcersuchungen Unserem gemein-
schastlichen Consistorium gustehen.
KC. 2.
Dafsseibe soll allso ln diesen Untersuchungen regelmäßig das erste Erkenn#mißh sprechen
und seichee dru Juspecciensämtern, als den Untersuchungsbebörden, zur Yublicalion gufertigen.
S. 3.
Cegen diese Erkenn#nisse findee dao Rechtemittel der Oberberufung unter denselben For-
men und Vorauosehzngen start, wie das Geseb vom 20. März 1838 und die provisorische
Oberappellationsgerichtsordnung nebst nachträglichen Bestimmungen dazu sie feststellt.
8. 4.
Im Fuͤrstenthume Gera, wo Unser gemeiuschaftliches Consistorium das ordentliche
Forum fuͤe Geistliche und Schullehrer, sowie für andere durch das Jurisdictionsregulativ
vom 12. November 1807 der Gerichtsbarkeic desselben unterworsene Personen bilder, har
es neben der Untersuchungsführung sich ouch dem ersten Erkenmnisse zu unterziehen.
Es sleht ihm jedoch frel, entweder Commissionen aus seiner MNitte zuz Untersuchungs-
sübrung anzuordnen, oder diele einer Uncerbehörde ausjsutragen.
S. 6.
Die beauserogte Behörde hat in diesen Fällen die geschlossenen Acten nebst der Ver-
theidigung dei Collegium berichelich vorzulegen, worauf dieses das CE.ken##nih spricht und
der Umersuchungerommisston zur Eröffnuns zusereigt.
* 7.
Ueber die Frage, ob nach der Nakur des untersuhten Verbrechens und nach K #9e der