4. Vom Wleh, und zwar:
Vom Stuͤck.
von Pferben, sMaulthleren, T Tchsen und Stleren, Köhe ——
und Rindern . . . 13
von Saͤugefuͤllen, Schein und Schansolen . 1
4
1V. Abschnltt.
Bel der Waaren-Durchfuhr auf Straßen, welche das Verelnsgeblet auf kurzen
Sttecken durchschnelden und fuͤr welche die oͤrtlichen Verhaͤlinisse eine weltere Ermaͤßigung
der Durchgangsgesälle oder deren Verwandlung in elne nach Plerdesladungen zu entrichtende
Kontcol. Gebühr ersordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Reglerungen
solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtbeilung.
lnsichts der Stasstesstssten bel dem Transpore von Waaren auf der Elbe, der
Weser, dem Rheln und dessen Rebenflüssen (Mosel, Maln und Meckar), bewendee es Im
Allgemelnen bel den in der Wiener Kongreß. Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf
den Grund derselben über die Schissfahrt auf einzelnen dieser Seröme berelés abgeschlossenen
Ueberelnkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeline Bestimmungen.
I. Der dem Torlf zum Grunde liegende, mit den in den Großberzogthümern Baden und
PHeslen allgemein eingesührten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zenc-
ner, ist in hundert Psi##de gelbeilt, und es sind von diesen