Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Geschleht dleß nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Be- 
hufs der speziellen Revisson beim Grenzjollamte auspacken, oder es wird, salls er 
das letztere ungeachtet der lhm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung 
ablehmt und seine dießsällige Erksärung in den Begleitschein amelich ausgenommen wor- 
den, im Bestimmungsorte von dem gausen Gewiche des Kollo der Abgabensaß erbo- 
ben, welcher von der am böchsten besteuerren Waare, dle darin enthalten, zu erlegen 
Ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Justeumemte, Yorzellan, Stein- 
gut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren 
(Mercerie) gehörigen, im Tarif niche als solche bezeichneten, sondern unter andern 
Nummern aulgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher 
Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattec. 
VI. Die Dekloratlon der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Alercerie) ge- 
börlgen, im Tarif nicht als solche bejeichneren, sondern under audern Nummern auf- 
gefübrten Gegenstände, als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abeheilung II. Nro. 20) foll 
ascht dle Verzollung derselben nach dem höheren Tarissahe für kurze Waaoren zur 
Folge haben, sondern es soll dle Abgaben-Enerichtung nach dem Revisionsbesunde zu- 
täslig bleiben, wenn der Zollpflicheige vor der Revisi on auf spezielle Ermittelung 
antraͤgt. 
VII. Von Waaren, welche zum Durchgange hestlmmt sind, wird: 
a) sosern dleselben zu elner Niederlage (Packhof, Hallame) deklarlre werden, dle 
Durchgangsabgabe erst bel dem weitern Transport von der Niederlage erhoben. 
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarire werden, erfolgt die Enc- 
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel glelch beim Eingangsamee, wo ulche 
aus örtlichen Rücksicheen Ausnahmen angeordnet, oder, bel veränderter Richtung 
des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöchlg werden. 
c) Ven Waaren, welche kelne böhere Abgabe belm Eingange tragen, als dle allge- 
melne Eingangsabgabe (3 Tbaler oder 524 Kreuzer vom Zentner), und nach der 
dricten Abrhellung beim Durchgange ulcht mit einer geringern Abgabe belege sind, 
als an Eingang cabgabe oder Ausgongsabgabe, oder an beiben zusommengenommen 
davon zu entrlchten sehn würde, müssen dle Gefälle glesch beim Elngangsamte er- 
lege werden, vorbehalellch örellcher Ausnahmen wle bel b. 
VIII. Wgaren dagegen, welche höher belege, oder ulche unker vorskebender Ausnahme be- 
grisfen und nach elnem. Orte, wo sich eln Haupt-Zoll= oder Haupt · Ste ueramt oder
	        
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