Object: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

An die Stelle der Ziffer #c der „Bestimmungen betreffend Verwendung und Verrechnung 
der Mittel für Gefechts= und S ießübungen im Gelände c.“"“ — Armee-Verordnungs-Blatt 
für 1890, Seite 38 — tritt Nachstehendes: 
„lc) Zu taktischen Uebungsreisen der Offiziere der Infanterie-Truppentheile. 
Die Anordnungen für diese Uebungsreisen, im Besonderen die Festsetzung ihrer Zahl 
und Dauer sowie der Theilnehmer an denselben, fallen den Generalkommandos zu. 
s sind im Allgemeinen nur einfache taktische Verhältnisse und Fragen diesen 
Uebungen zum Grunde zu legen bezw. bei denselben zu berühren. 
n erster Linie sind die Leitung Infanterie-Regimentskommandeure in Aussicht 
  
zu nehmen, doch können auch andere besonders geeignete Offiziere hierfür bestimmt werden. 
uß-Artillerie= und Pionier-Offiziere sind zu diesen Reisen in entsprechendem Ver- 
hältniß hinzuzuziehen. Unter Umständen können auch einzelne Offiziere der Kavallerie 
und Feld-Artillerie theilnehmen.“ 
Die Zahl der außeretatsmäßigen Vizefeldwebel bei der Infanterie und den Jägern bleibt bis 
auf Weiteres die in dem Armee-Verordnungs-Blatt für 1890 unter Nr. 270 angegebene; die 
Zahl der außeretatsmäßigen Vigeseidebel. bei der Fuß= Artillerie wird nach Maßgade des 
inzwischen verminderten Offizier-Manquements auf 78 herabgesetzt. Wegen der hiernach noth- 
wendigen Einrangirung der überzählig werdenden außeretatsmäßigen Bizefeldwebel in etatsmäßige 
Stellen ihrer Change wird au deu Erlaß vom 20. Februar 1890, zu Ziffer 18 — Armee- 
Verordnungs-Vlatt Seite 35 — verwiesen. 
10. Vom 1. April 1891 ab erhalten die Zeugsergeanten 
I. Gehaltsklasse ein Gehalt von 1300 „K., diejenigen 
II. Gehaltsklasse ein solches von 1100 4# 
Inpdengehälter an Zeugsergeanten kür April 1891 sind nur mit den Gehaltssätzen für 
März 1891 zohlban. Zeugsergeanten, welche — auf Grund des Reichsbeamtengesetzes — na 
den bis Ende März 1891 gewährten Gehältern in den Ruhestand versetzt worden sind, sind au 
bis zum Ausscheiden nur die letzteren zu gewä 
hren. 
. Zük die zur Ableistung ihrer aktiven Dien Hlüchr eingestellten Volksschullehrer und Kandidaten des 
olksschulamts werden — ebenso wie für die aus dem Reserveverhältniß-zu Uebungen eingezogenen 
hgree Mannschaften — Selbstbewirthschaftungsfonds nach den Sätzen für Uebungsmann- 
haften gewährt. 
Die Verrechnung dieser Fonds für die Mannshasten der ersteren Art erfolgt bei denjenigen 
Titeln (15 bis 18) des Kapitels 24, welchen die gleichartigen Ausgaben für die übrigen Mann- 
haften des Friedensstandes zur Last fallen 
cch . 
.Dte.3ahlderthriedeavorhandenenmclitärischenKrankenwärtekwirdbeijedemArmeekorps 
* 
— 
— 
12 
um 4 erhöht. 
13. Vom 1. April 1891 ab ist 
a) von den Ersparnissen bei der Selbstbewirthschaftung bz. Beschaffung des Feuerungsmaterials 
durch die Truppen ein Fünfiel, 
b) bei der Selbstbewirthschaftung der Kasernen von aufkommenden Erlösen für Latrinendünger, 
dach An der Abfuhrkosten, die Hälfte 
an die Reichs E e abzuführen. Die bei der Selbstbewirthschaftung der Kasernen sonst auf- 
kommenden Erlöse verbleiben dem Selbstbewirthschaftungsfonds. 
14. Bezüglich der durch obige Festsetzungen eintretenden Aenderungen der reglementarischen Vor- 
schriffen werden Deckblätter nicht ausgegeben. 
.Die Friedens-Verpflegungs-Etats Nr. 18, 26, 27, 34 bis 37, 39 bis 42, 45, 49, 52 bis 50, 
60, 62 bis 65, 70, 73 bis 76, 81, 88 bis 90, 94 bis 96, 98, 103, 105, 106, 108 bis 112, 
114, 115, 124, 125, 132, 133 und 135 werden vom 1. April 1891 ab ## neu zur Vertheilung 
gelangende ersetzt. Der Friedens-Verpflegungs-Etat Nr. 50 gilt von diesem Zeitpunkt ab nur 
noch är das Garde= und die Train-Bataillone Nr. 1 bis 11 und 17. Für das Bezirkskommando 
Diedenhofen (bisher F. V. E. Nr. 102) gilt der neue Etat Nr. 96. 
Die übrigen Friedens-Verpflegungs= Etats bleiben mit den aus Obigem sich ergebenden 
Aenderungen in Kraft. 
No. 738/3. 91. A. 1. v. Kaltenborn. 
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