Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Bis dahln, wo dleses Ziel errelcht worden, sollen hlnsichtlich der vorbemerkten Steuern und 
des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenstaͤnden unter den Vereinsstaaten, zur Ver- 
meidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkelt der inneren Steuersysteme über- 
baupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersaͤhe, sewohl für die Produgenten, als 
fuͤr die Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen koͤnnten, — abgesehen von 
der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Ruͤbenzuckers, weshalb auf die 
besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird, — folgende Grundsaͤhe in An - 
wendung kommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Won allen Eczeugnissen, von weschen entweder auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschrie- 
bene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Efn= oder Durchgangague die gollamr-= 
liche Behandlung bei einer Erbebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder der- 
selben noch unterliegen, oder von welchen, dasern sle zu den karifmäßig gollfreien gehören, 
durch Bescheinigungen der Grenz-Zoll-Aemter nachgewiesen wird, dah sie vom Auslande ein- 
gesührt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung des 
Staats, oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen erhoben werden; jedoch — 
was das Eingangsgut betrifst — mie Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in ei- 
nem Wereinsstaake auf die weitere Verarbeikung oder auf anderweite Bereitungen aus fol- 
chen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, iuländischen oder vereinsländischen Ur- 
prungs allgemein gelegt sind. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
1. Von den ianerhalb des WVereins erzeugeen Gegenständen, wesche nur durch elnen Ver- 
elnsstaat ceansielren, um eneweder in einen anderen Wereinsstaat oder nach dem Aus- 
lande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Sctaats, 
noch für Rechuung von Kommunen oder Korporatlonen erhoben werden. 
2. Jedem Werel#nsstaate blelbe es zwar sreigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zu- 
bereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Sreuern beizube- 
halten, zu verändern oder aufjuheben, so wie neue Steuern dleser Arc einzufähren, 
sedoch sollen 
n) bergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleschnamige verelns-
	        
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