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Bis dahln, wo dleses Ziel errelcht worden, sollen hlnsichtlich der vorbemerkten Steuern und
des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenstaͤnden unter den Vereinsstaaten, zur Ver-
meidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkelt der inneren Steuersysteme über-
baupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersaͤhe, sewohl für die Produgenten, als
fuͤr die Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen koͤnnten, — abgesehen von
der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Ruͤbenzuckers, weshalb auf die
besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird, — folgende Grundsaͤhe in An -
wendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Won allen Eczeugnissen, von weschen entweder auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschrie-
bene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Efn= oder Durchgangague die gollamr-=
liche Behandlung bei einer Erbebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder der-
selben noch unterliegen, oder von welchen, dasern sle zu den karifmäßig gollfreien gehören,
durch Bescheinigungen der Grenz-Zoll-Aemter nachgewiesen wird, dah sie vom Auslande ein-
gesührt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung des
Staats, oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen erhoben werden; jedoch —
was das Eingangsgut betrifst — mie Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in ei-
nem Wereinsstaake auf die weitere Verarbeikung oder auf anderweite Bereitungen aus fol-
chen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, iuländischen oder vereinsländischen Ur-
prungs allgemein gelegt sind.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
1. Von den ianerhalb des WVereins erzeugeen Gegenständen, wesche nur durch elnen Ver-
elnsstaat ceansielren, um eneweder in einen anderen Wereinsstaat oder nach dem Aus-
lande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Sctaats,
noch für Rechuung von Kommunen oder Korporatlonen erhoben werden.
2. Jedem Werel#nsstaate blelbe es zwar sreigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zu-
bereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Sreuern beizube-
halten, zu verändern oder aufjuheben, so wie neue Steuern dleser Arc einzufähren,
sedoch sollen
n) bergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleschnamige verelns-