Was aber
3, dle Goldmünzen betrifft, so bleibt einer jeden Verelns-Reglerung dle Bestlmmung,
ob und in welchem Silberwerthe dleselben bel den Zoll-Hebestellen ihres Landes an-
genommen werden sollen, uͤberlassen.
Artikel 6.
Fü das Zollgewsche wird auch ferner ber bereles in dem jetzt geltenden Verelns- Zoll-
karlf in Anwendung gebrachte Zoll-Cenener die gemelnschaftliche Norm geben. Daneben aber
werden dle comrrahlrenden Regierungen serner lbre Sorgsale dahin richten, auch für das
Maah- und Gewlchteshstem ibrer Länder im Allgemelnen dle zur Förderung des gegenselrl-
gen Verkehrs wünschenswerthe Ueberelnstlmmung herbeizuführen.
Artikel 7.
In Hinsicht auf die Verthellung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben soll statt
der Bestimmungen des Artlkels 22. ber Zollvereinigungs · Vertraͤge vom 22. unbd 30. Maͤrz,
auch 11. Mal 1833., so wie vom 12. Mai 1835., imgleichen des Artlkels 18. der Zoll-
vereinigunge-Verträge vom 10. Dezember 1635. und 2. Januar 1836. Folgendes in An-
wendung kommen:
1. Der Ertrag der Eingangs-Abgaben wirb nach Abzug
u) der Kosten, welche an den gegen dac Ausland gelegenen Grenzen und in dem
Grenzbezirke für den Schuß und die Erbebung der Zölle erforderlich sind (Arelker
20. der Verträge vom 22. und 30. März, auch 11. Mal 1833., so wle vom
12. Mal 14835., und Arec. 26. des Vertrages vom 10. Dezember 1835.),
1) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
) ber auf dem Grunde besonderer gemelnschafellcher Verabredungen erfolgeen Steuec-
vergötungen und Ermäßigungen,
zwischen sämmtlichen Wereinsgliebern nach dem Werbäsmulse der Bevülkerung, mit
welcher se in dem Gesammverein sich besinden, vertheilt.
2. Der Ertrag der Aus- und Durchgangs-Abgaben wird,