Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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und die Auswechselung der Ralisikations-Urkunden soll spaͤtestene blnnen acht Wochen in Ber- 
lin bewirkt werden. 
So gescheben Berlin, den 8. Mal 1841. 
(gez.) Kuhlmeyer Eichmann. Bever. v. Zahn. Frh. v. Linden. 
(L. S.) (LL. S.) (I. 8.) (L. S.) 
Hauber. egenu. v. Brancenberg dubwissdorff. Schwedes. 
(L. 8.) (L. S.) (L. S.) 
Frh. "- Schiffer-Bernsein. Biersack. u#n Magdeburg. Suchor. 
L. S) (L. S) (u.S) (I. 8.) 
  
121. Uobereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und Hondelsvereine verbundenem 
Staaten, Nassau und der sreien Stadt Franksurt, wegen der Bestcuerung des Runkelru. 
benzuckers. 
Im Zusammenpange mit dem beutigen, die Fortsetzung des Zoll= und Handels-Werelns 
betressenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen die folgende Uebereinkunfe 
wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers gecrofsen worden. 
Areskel 1. 
Der im Umfonge des Zolloerelns aus Runkelrüben verferiigte Zucker soll mie elner 
überall glelchen Sceuer belege werden, deren Ertrag gemeinschaftlich ist, und nach den näm- 
lichen Grundsähen, wle das Einkommmen an Elugangszllen, unker die Vereinsstaaten ge- 
ebelle wird. 
Neben dieser Steuer darf in kelnem Falle elne weitere Abgabe von dem Runkelrüben= 
Kacker, weder für Rechnung des Staats, noch süc Rechnung der Kommunen, erhoben werden.
	        
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