Gese 6 sammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No 68.
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117. Bekanntmachung, einen Beschluß des hohen deutschen Bundestags wegen uüͤbereinstimmen-
der Maahregeln zum Schutze dramatischer und mustkalischer Werke gegen den Nachdruck
betressend, vom 1. Juli 1811
Auf böchsten Besehl Durchlauchelgster gnädisster Landesberrschafeen wlrb
der in der diesjährigen 10. Sitzung der boben deueschen Bundesversammlung in Frankfure
a. M. wegen übereinstimmender Maaßregeln zum Schutze dramattscher und muftkalischer
Werke gegen den Nachdruck gesaßte Beschluß zur Nachachlung hlerdurch im Nachstehenden
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Oera, den 1. Jull 1841.
Fürstlich Reuß-HPl. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
D. Bretschneider.
M. Fuchs.
5. 1.
Die oͤffentliche Auffuͤhrung elnes dramatischen oder musikallschen Werkes im Ganzen ober
mit Abkuͤrzungen darf uur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechts-
nachsolger state finden, so longe das Werk nicht durch den Druck verösfentliche worden ust.
#. 2.
Dleses ausschlleßhende Reche des Iutert, selner Erben oder sonstigen Rechtwachsoge
Ausgegeben den 28. August 18