Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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vom 11. Februar d. J. an, 
ein Privlleglum gegen Nachdruck auf zwanzig Jahre erthellt worden ist. 
Gera, den 8. September 1841. 
Furstlich Reuß-Pl. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. 
Dr. Bretschneider. #. 385 
. Fuchs. 
124. Verordnung, den Schutz der Waarenbezeichnungen gegen Mißbrauch und Verfälschung be- 
treffend, vom 1. October 1841. 
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- 
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und 
Siebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fürsten Reuß, 
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
baben Uns zur Aufeechthalcung und Förderung des Fadrikbetrlebs und des Waarewwerkehrs 
bewogen gesunden, in Ueberelnstimmung mic andern Sraaten Nachstehendes zu verordnen: 
1. 
Wer Waaren ober deren Verpackung sälschlich miec dem Namen oder der Flrma und 
mit dem Wohn= oder Fabrikorte eines inländischen Fabrikunternehmers, Produzenken oder 
Kaufmanns bezelchnet, oder wissenrlich dergleichen fälschlich bezelchnete Waaren In den Ver- 
kehr bringe, hat,, lufosern damit nicht eln schwereres Verbrechen verbunden ist, Gefängniß= 
strase, welche dle Dauer Eines Jahres, und zugleich elne Geldbuße, welche dite Summe 
von Eln Tausend Thalern nicht übersteigen dars, verwi#rke, es kann jedoch in gerlugsügigen 
Fällen oder bel besonbers mildernden Umständen blos auf Geldbuße erkanne werden. 
2. 
Dlese Scrase (1.) wird daburch usche ausgeschlossen, baß bel der Waarenbezelchnung
	        
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