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der Name ober dle Firma und der Wohn, oder Fabrlkort mie geringen Abänderungen wie-
der gegeben worden, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkelt wahrgenommen
werden können. Ob eln solcher Fall vorbanden sey, bar der Richter zu ermessen, welchem
überlassen blelbe, das Gutachten von Sachverständigen elnzuholen.
3.
Die vorstebenden Bestimmungen finden auch zum Schuße der Unterthanen derjensgen
Staaten Anwendung, mit denen über die Reciprocikär Uebereinkunfe getrossen worden i#sl.
Urkundlich baben Wir die gegenwörtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unsere
Landesfürstlichen Instegel vorgudrucken besoblen.
So geschehen Schloß Schleiz und Schloß Ebersborf, den 1. Occober 1841.
(L. S.) Heinrich LAIJ. (I. S.) Heinrich TX77.
J. L. Zuͤrst Reuß. J. L. Fuͤtst Reuß.
K 125. Handelsvertrag zwischen den Staaten des Deutschen Zoll-Vereins und der Ottomanischen
Pforte. «-
Nachdem Durch lauchtigste Landesherrschaften den zwischen den Staaten bes
Deutschen Zoll-Vereins und der Ortomanischen Psorte unterm 10.22. October zu Konstan-
elnopel abgeschlossenen, nunmehr ratistzirten Handelsvertrag zu publiziren besohlen haben; so
wird dleser Vertrag mie der Bemerkung zur öffentlichen Kenneniß gebracht, daß der im Ar-
ekel 10. desselben erwähnte Tarif bel der Fürstlichen Hof= und Kammerkommissten zu Schleiz,
bel der Fürstlichen Landes-Direction u Ebersdorf und bei der Fürstlichen Landesadministra-
tlon allhler, von den betheillsten Handel- und Gewerbtreibenden elngesehen werden kann.
Gera, am 3. November 1841.
Fürstlich Reuß- #0 z gemeinschaln Landes-Regierung das.
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neider.
ch M. Fuchs.