Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

76 
ober der Industrie dleses Landes seyn, kaufen dürfen, sen es in der Absicht damit Handel 
im Innern trelben zu wollen, oder selblge auszuführen. Die Hohe Pforte verpflichtet sich 
ausbrücklich, alle Monopole, welche die Produkte des Ackerbaues und dle übrigen Erzeug- 
nisse lbres Reiches, welcher Art biese seyn mögen, betreffen., abzuschaffen, so wie Sie auch 
auf den Gebrauch der Teskeres Verziche leiste#, welche von den Orts-Bebörden Behufs 
des Ankauss dieser Waaren oder des Transporls der gekauften von einem Orte zum ande- 
ren, erbecen worden sind. Jeder Versich, welcher von irgend einer Behörde gemacht wer- 
den sollte, um die Preußischen Unterkhauen oder die der übrigen Mitglieder des Handeks- 
und Zoll. Vereins zu zwingen, sich mie derglelchen Erloubnißscheinen oder Teskeres zu 
versehen, soll als eine Verlehung der Werträge angesehen werden, und die Hohe Psorte wird 
sosort mit Strenge alle Veziere oder andere Beamee, welchen elne folche Verlekung zur 
Last sälle, bestrasen, und Sie wird dle Preußischen Unterthanen so wie diejenigen der übri- 
gen S#toaten des Vereine wegen der Verluste oder Beschwerungen, welche dieselben erweis- 
lich erfabren haben, schadlos balten. · 
Artikellll 
DlePceußischenKauflenkeuaddledeküdklgenStaatendksHanhelssundZollsVeks 
eins oder ihre Rechtsnachfolger, welche irgend ein Erzeugniß des Bodens oder der Indu. 
strie der Tuͤrkei zu dem Zwecke kaufen werden, um sosches fuͤr den Verbrauch im Innern 
des Ottomanischen Reiches wieder zu verkaufen, sollen bei dem Ankauf oder bei dem Ver- 
kauf dieselben Abgaben zahlen, welche unter gleichen Umständen von den muselmännischen 
Unteribonen oder von den meist begünstigten Rajos, welche sich mit dem Handel im In- 
nern beschäftigen, entrichtet werden. 
Artike! TV. 
Jebes Erzeugniß des Bodens oder der Jndustrie der Türkel soll, wenn es für dlo 
Aussuhr gekaust ist, frei von jeder Arc von Belastung und Abgabe durch die Preußischen 
oder durch die Kaufleute der übrigen Seaaten des Handels- und Zoll-WVereins oder durch 
ihre Rechtsnachsolger nach einem zur Verschissung geeigneten Orte gebracht werden. Dort 
ongekemmen, soll es beim Eingange eine ein für alle Mal bestimmte Abgabe von Neun vom 
Handert seines Werrhes entrichten, an Stelle der alcen Abgaben des innern Verkehrs, wel- 
che durch die gegenwärtige Uebereinkunft aufgehoben werden. Bel seinem Ausgange soll es 
die schon von Alters ber festgesetzte und auch gegenw#reig beibehaltene Abgabe von Drei vom 
Hundert entrichten. Es versteht sich jedoch, daß jeder Arkikel, welcher an dem Werschis-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.