Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Artikel K. 
Die Hohe Pforte genehmige, daß dle in Folge gegenwär#iger Uebereinkunst erlassenen 
Werordnungen in allen Theilen des Ortomanischen Reiches, das beiße, in den in Europa 
und Asten belegenen Besstzungen Seiner Kaiserlichen Mojestät des Sustans, In Egypten und 
in den übrigen der Hohen Pforce gehörlgen Theilen von Afrika, in Aussährung kommen, 
und daß selbige auf alle Klassen O#wmanischer Unterthanen Anwendung fiuden. 
Arteikel X. 
In Gemähhbeit der zwlschen Preußen und der Hohen Pforte bestebenden Gewohnheit, 
und um jeder Schwierigkeit und jeder Verzsgerung bel Schätung des Werehes der von 
den Preußischen Unrerthanen in die Türkel eingeführten oder aus den Octomanischen Staa- 
ten ausgeführten Gegenstände vorzubeugen, sind alle vlerzehn Jahre in der Kenneniß des 
Handels beider Länder ersabrene Kommissarien ernannt worden, um durch einen Tarif den 
Betrag an Gelde in der Münze des Großherrn festzustellen, welcher als Abgabe von Drel 
vom Hundere von dem Werthe jedes Gegenstandes gezahlt werden soll. Da nun der Zelt- 
raum der vierzehn Jahre, während welcher der letzte Tarif in Krast seyn sollce, abgelaufen 
Ist, und schon vor elniger Zeit Kommissorlen zur Feststellung eines neuen Tariss ernanne 
worden #önd, so ist man überelngekommen, daß der Tarlf, über welchen dleselben sich elulgen 
werden, für die Preußlschen Umrerthanen und für die der übrigen zum Hondels- und Zoll- 
Wereine gehörlgen Scaaten steben Jahre hindurch, vom Tage der Festftellung an gerechnek, 
in Kraft bleiben soll. Nach dleser Zeli# soll jeder der hohen kontrahlrenden Theiledas Reche 
baben, auf elne Reoiston des Tarifs anzutragen; wenn aber während der sechs Monatc, 
welche dem Ablause der sieben ersten Jahre folgen, weder der elne noch der andere Theil 
von dleser Erlaubniß Gebrauch mache, so soll der Tarif serner auf sieben andere Jahre in 
gesetzlicher Krast bleiben, von dem Tage an gerechner#, wo die ersten abgelaufen sind., und 
eben dasselbe soll am Ende seder folgenden Periode von steben Jahren Scatt finden. 
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Dle gegenwaͤrtlge Ueberelnkunft soll sosort zur Ratifikatlon aller betheiligten Reglerungen 
vorgelegt, und die Rorifikations-Urkunden sollen binnen oier Monaten von beut ab, oder, 
wenn es seyn kann, noch früher zu Konstantinopel ausgewechselt werden. Dieselbe soll sofort 
nach Auswechselung der Ralfikatlons-Urkunden publiztet und in Aussährung gebracht werden. 
Geschehen zu Konstankinopel den zehnten — zwel und zwanziglien Oktober Ein Tau- 
send Acht Hundert und Vierzig, (und der Hedschra den sechs und zwanzigsten Schaban 
Eln Tausend Zwel Hundert Sechs und Fünfjig.)
	        
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