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Dle Berräge der im Thüringlschen Vereine und solglich auch in den Fürstlich Reuß-
Plouischen Landen jüngerer Linle zu erhebenden Uebergangsabgaben sind auf der Anlage
verzeschnet, und werden künftig in einem Anhange zu dem, alle drel Jahre erschelnenden
Verelns-Zolltarise, den Gegenständen, worauf sie gelege sind, und ihrem Betrage nach be-
kammt gemacht werden.
5. 3.
In Bezug auf den Uebergangsverkehe mit Weln, Draubenmost und Tabak werden
Preußen, Sachsen, Kurhessen und die zum Thüringischen Verelne gehörigen Staaten, und
in Bezug auf den Uebergaugsverkehr mit Branntwein und Bier Preußen, Sachsen und dle
zum Thöüringischen Verelue gehörigen Staacen als ein Ganzes betrachtet.
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Von allen ausländischen Erzeugnsssen, von weschen auf dle in der Zollordnung vor-
geschrlebene Weise dargethan wird, doß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut dle
gollameliche Behandlung bel einer Erbebungsbehörde des Zollvereins entweder bestanden ha-
ben oder derselben noch unterliegen, sollen Uebergangsabgaben ebenfalls niche erhoben werden.
G. 6.
Dlie Erhebung der Uebergangsabgaben von den damie berroffenen verelnsländlschen Ge-
genständen erfolgt entweder bel eine: dazu befugten Sceuerstelle im Lande der Bestimmung,
oder bel elner der zu dlesem Zwecke errlchtecen Erhebungsstellen an den Binnengrenzen.
+. 7.
Der Uebergang an den Binnengrenzen darf nur auf den dazu bestlmmten Straßen
gescheben und bei den an biesen Seraßen errichteren Erhebungsstellen muß die Anmeldung
erfolgen.
Diese Serahen und Hebestellen werden besonders bekannt gemachc.
. 8.
Was in dem Zollgesebe vom Ii. Mal 1838. in Bezug auf die Verpflichtung zur
Enrchcung des Zolls (F. 15.), die Hafeung der Waare (. 16.), dle Gerjährung der Ab-