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dle Besteuerung des inländischen Runkelrübenzuckere beschlossen worden, und es
sollen zu diesem Zwecke vom 1. September 1841 ab, bis auf Welkeres, die fol-
genden Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden.
8. 1.
Der aus Runkelruͤben erzeugte Rohzucker wird mit elner Steuer belegt, über I. 1— Be-
ungen.
deren Höhe Folgendes festgesetze wlrd:
a) Die Steuer soll in dem ersten Betriebssahre, vom 1. Septbr. 1841 bis
dahin 1842, zehn Silbergroschen (35 Er.) für den Zollzenmer Rüben=
Rohyucker betragen.
b) Dleser Seeuersah wled auch im zwelten und dricten Betriebsjabre, nämlich
vom 1. Septbr. 1842 bis dabin 1843, und vom 1. September 1843
bie dahln 1844 beibehalten, wenn nach Zusammenrechnung des in dem
vorangegangenen Betriebssahre im gesammten Werelne versteuerten Quan-
tums Rübenzucker mie der im vorangegangenen Kalenderjahre verzollten
Menge ausländischen Zuckers sich erglebe, dah uncer 100 Zenenern der allso
ermltelten Gesammemenge weniger als 20 Zeniner Rübenzucker begriffen
sind.
Errelcht aber die Menge des Ruͤbenzuckers 20 Prozent, so wird die
Steuer vom Zollzentner Ruͤbenjucker auf 3 Thaler (1 Fl. 10 Er.) fesi-
gesetht; erreicht oder uͤbersteigt sie endlich 25 Prozent der gesammten Zucker ·
menge, so wird die Steuer auf 1 Thaler (1 Fl. 45 Er.) erhoͤhet.
Die Steuer wird von den zur Zuckerbereltung bestimmten Ruͤben erhoben und
dabel bis auf weitere Bestimmung angenommen, daß zur Hervorbringung von
Elnem Zenener Rohjucker Zwanzig Zenener rohe Rüben ersorderlich sind.
2.
a) Das Gewicht der Rüben wird, bevor solche auf die Zerkleinerungs-Appa-
rate (Reibe= und Schneldemaschlnen) gelangen, durch Verwiegung ermit=
eelr, zu welchem Vehuse in jeder Runkelrübenzucker-Fabrik und in jeder,
von der eigentlichen Fabrik getrenne besteßenden Anstalt zur Woreschkung
1. Höhe der Steuer.
2. Wie solche erbo
ben wird.
a) auf Grund spe-
cieller Gewichts
Ermittelung.