Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Übergangsvorschriften 
Art. n 
757—7 lU. f. E.G. — E.G. 
8 
156 
2281 
2079 
1778 
1092 
956 
986 
s 
Ubergangsvorschriften. 
Einführungsgesetz. 
Ubergebot. 
Vertrag. 
Bei einer Versteigerung kommt der 
Vertrag erst durch den Zuschlag zu 
stande. Ein Gebot erlischt, wenn ein 
U. abgegeben oder die Versteigerung 
ohne Erteilung des Zuschlags ge- 
schlossen wird. 
Ubergehung. 
Erbvertrag 2285 f. Erblasser 
— Testament 2079. 
Testament. 
U. eines zur Zeit des Erbfalls vor- 
handenen Pflichtteilsberechtigten s. 
Erblasser — Testament. 
Vormundschaft. 
ü. eines nach § 1776 als Vormund 
Berufenen s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Uberlassung. 
Dienstbarkeit. 
Die Ausübung der beschränkten per- 
sönlichen Dienstbarkeit kann einem 
andern nur überlassen werden, wenn 
die U. gestattet ist. 
Eigentum. 
957 Erwerb des Eigentums an Er- 
zeugnissen und sonstigen Bestandteilen 
einer Sache, deren Besitz dem Be- 
treffenden überlassen wurde s. Eigen- 
tum — Eigentum. 
U. des Besitzes durch den mittelbaren 
Besitzer an den Besitzer s. Eigentum 
— Eigentum. 
993 s. Sachen 101. 
Art. 
9H f. Geschäftsfähigkeit 8 110. 
96 s. E. G. — E.G. 
767 s. Verein 8§ 38. 
Einführungsgesetz. 
53 
  
8 
110 
732 
733 
738 
1429 
1430 
Überlassung 
Geschäftsfähigkeit. 
Ein von dem Minderjährigen ohne 
Zustimmung des g. Vertreters ge- 
schlossener Vertrag gilt als von Anfang 
an wirksam, wenn der Minderjährige 
die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln 
bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke 
oder zu freier Verfügung von dem 
Vertreter oder mit dessen Zustimmung 
von einem Dritten überlassen worden 
sind. 106. 
Gesellschaft. 
Gegenstände, die ein Gesellschafter der 
Gesellschaft zur Benutzung überlassen 
hat, sind ihm, soweit sie nicht durch 
Zufall untergegangen sind, bei Auf- 
lösung der Gesellschaft zurückzugeben. 
731. 738. 
Für Einlagen, die in der Leistung 
von Diensten oder in der U. der Be- 
nutzung eines Gegenstandes bestanden 
haben, kann der Gesellschafter bei 
Auflösung der Gesellschaft nicht Ersatz 
verlangen. 731. 
Die Gesellschafter sind verpflichtet, 
dem aus der Gesellschaft Ausscheiden- 
den die Gegenstände, die er der Ge- 
sellschaft zur Benutzung überlassen 
hat, nach Maßgabe des § 732 zurück- 
zugeben. 
Güterrecht. 
Macht die Frau bei Gütertrennung 
zur Bestreitung des ehelichen Auf- 
wandes aus ihrem Vermögen eine 
Aufwendung oder überläßt sie dem 
Manne zu diesem Zwecke etwas aus 
ihrem Vermögen, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß die Absicht fehlt, 
Ersatz zu verlangen 1426. 
Überläßt die Frau bei Gütertrennung 
ihr Vermögen ganz oder teilweise der 
Verwaltung des Mannes, so kann 
der Mann die Einkünfte, die er 
während seiner Verwaltung bezieht, 
nach freiem Ermessen verwenden, so- 
weit nicht ihre Verwendung zur Be-
	        
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