Übergangsvorschriften
Art. n
757—7 lU. f. E.G. — E.G.
8
156
2281
2079
1778
1092
956
986
s
Ubergangsvorschriften.
Einführungsgesetz.
Ubergebot.
Vertrag.
Bei einer Versteigerung kommt der
Vertrag erst durch den Zuschlag zu
stande. Ein Gebot erlischt, wenn ein
U. abgegeben oder die Versteigerung
ohne Erteilung des Zuschlags ge-
schlossen wird.
Ubergehung.
Erbvertrag 2285 f. Erblasser
— Testament 2079.
Testament.
U. eines zur Zeit des Erbfalls vor-
handenen Pflichtteilsberechtigten s.
Erblasser — Testament.
Vormundschaft.
ü. eines nach § 1776 als Vormund
Berufenen s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Uberlassung.
Dienstbarkeit.
Die Ausübung der beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit kann einem
andern nur überlassen werden, wenn
die U. gestattet ist.
Eigentum.
957 Erwerb des Eigentums an Er-
zeugnissen und sonstigen Bestandteilen
einer Sache, deren Besitz dem Be-
treffenden überlassen wurde s. Eigen-
tum — Eigentum.
U. des Besitzes durch den mittelbaren
Besitzer an den Besitzer s. Eigentum
— Eigentum.
993 s. Sachen 101.
Art.
9H f. Geschäftsfähigkeit 8 110.
96 s. E. G. — E.G.
767 s. Verein 8§ 38.
Einführungsgesetz.
53
8
110
732
733
738
1429
1430
Überlassung
Geschäftsfähigkeit.
Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des g. Vertreters ge-
schlossener Vertrag gilt als von Anfang
an wirksam, wenn der Minderjährige
die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln
bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke
oder zu freier Verfügung von dem
Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden
sind. 106.
Gesellschaft.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der
Gesellschaft zur Benutzung überlassen
hat, sind ihm, soweit sie nicht durch
Zufall untergegangen sind, bei Auf-
lösung der Gesellschaft zurückzugeben.
731. 738.
Für Einlagen, die in der Leistung
von Diensten oder in der U. der Be-
nutzung eines Gegenstandes bestanden
haben, kann der Gesellschafter bei
Auflösung der Gesellschaft nicht Ersatz
verlangen. 731.
Die Gesellschafter sind verpflichtet,
dem aus der Gesellschaft Ausscheiden-
den die Gegenstände, die er der Ge-
sellschaft zur Benutzung überlassen
hat, nach Maßgabe des § 732 zurück-
zugeben.
Güterrecht.
Macht die Frau bei Gütertrennung
zur Bestreitung des ehelichen Auf-
wandes aus ihrem Vermögen eine
Aufwendung oder überläßt sie dem
Manne zu diesem Zwecke etwas aus
ihrem Vermögen, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Absicht fehlt,
Ersatz zu verlangen 1426.
Überläßt die Frau bei Gütertrennung
ihr Vermögen ganz oder teilweise der
Verwaltung des Mannes, so kann
der Mann die Einkünfte, die er
während seiner Verwaltung bezieht,
nach freiem Ermessen verwenden, so-
weit nicht ihre Verwendung zur Be-