Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

9 
Verzeichniß der Uebergangsabgaben, 
welche vom 417 Januar 1842. an in den Seaaten des Thüringischen Vereins zu erheben sind. 
1) Wom Wein für den Cenener Preuhisch 
( 1,028,964 Zollcentner) — Tbr 25 Sgr. — 1 Fl. 271 Fr. 
2) Vom Traubenmost —. 25. = 1 10 
3) Vom Bler —. 714. = — 25 
4) Vom Branwweln für die Ohm Preußisch 
bel 508 Alkohol nach Tralles ——.k..—.—.—— 
5) Von Tabaks-Blätzern und Fabrlkaten sür 
den Cencner Preußisch — . 20 . = 1 . 10 
Anmerkung. Was die Uebergangsabgabe vom Brannwein beteiffe, so umterliegen der- 
selben auch alle andere alkoholhaltlge Fabrlkate, als Rum, Liqueurs u. s. w. 
— Durch dle Bestimmung: „bel 50 Procene Alkoholstärke nach Tralles“ ist nur das 
Verhäliniß festgestele worden, wonach die Abgabe zu erbeben ist, so daß von slärke- 
rem oder schwächerem Branntweln bezüglich mehr oder weniger enerichtet werden muß, 
als der Torlfsatz erglebe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.