Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Regierungen und zum unmittelbaren Verkauf in deren Saizaͤmtern, Faktoreien oder 
Niederlagen geschich:; 
b) die Durchsuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Wer- 
eine nicht gebörigen Ländern in audere solche Länder soll nur mir Genehmigung der 
Wereins, Staucen, deren Gebiee bei der Durchsuhr berübrt wird, und untrr den Wer- 
sichsmaljergeln startsinden, welche von selbigen süc norhwendig erachtet werden; 
e) die Aussuhr des Salses in frembe nicht zum Wereine gehörige Staaten ist frei; 
0 was den Salzhandel innerhalb der Wereinsstaaten berrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle erlaub", wenn zwischen den Lan- 
des-Regierungen besondere Verkräge deshalb besteben; 
e) wenn eine Reglerung von der anderen innerhalb des Gesamm'wereins aus Seaots= 
oder Privat- Sallnen Salz bezfehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
öfsem#lichen Behörden begleitet werden; 
1) weun ein Vereinsstaat durch das Geblet eines anderen aus dem Auslande, oder aus 
einem drieten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch elnen solchen sein 
Salz in framde niche zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll die- 
sen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch werden, in sofern 
dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimme ist, durch vorgängige Uebereinkunfe 
der betheiligten Staaken die Strahen für den Transpork, und die ersorderlichen Si- 
Helcs, Maaßregeln zur Verbinderung der Einschwärzung verabreder werden. 6 
2. Rücksichtlich der den Landesbedarf überstelgenden Salzfabrikurion im Fürsten- 
thume Lippe, und der sowohl daraus als aus der Verschiedenheic der Salzpreise in den 
belden comtrahirenden Staaten für das Königreich Preußen hervorgehenden Gefabr der Salz- 
Einschwärzung werden beide Regierungen sich über Maapregeln vereinigen, welche diese Ge- 
fahr beleielgen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. 
Hlnlichtlich der Einsuhr von Spielkarten und Kalendern komme der Grundsaß, wonach 
es in sämmtlichen zum Jollvereine gehsrigen Seaaten und Gebierstheilen bei den besteben- 
den Werbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behäh, 
auch in Beziehung auf das Furstenthum Lippe Anwendung.
	        
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