Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

§0 
Gesetzsammlung 
für das 
M 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 647. 
Inhalt: Minhene Verordnung vom 7. Jannar 1904, betressend das Tragen und den Aerlaus 
sien 
  
  
Ministerial- Perordnung 
vom 7. Jannar 1901, 
betreffend das Tragen und den Verkauf von Waffen. 
Mit Hüchster Genehmigung wird hierdurch folgendes verordnet: 
81. 
Das Mitsichfllhren von Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen, welche in Stöcken 
oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, sowie von im Griff fest- 
stehenden Messern, Dolchen, Schlagringen und sogenannten Totschlägern ist nur 
Personen gestattet, welche einen Waffenschein besitzen. 
82. 
Dasselbe gilt von dem Mitsichführen von Hieb- oder Schußwaffen seitens 
der Zigeuner sowie seitens aller Personen unter 18 Jahren. 
834. 
Waffen der im § 1 erwähnten Art dürfen an andere, Hieb= oder Schuß- 
waffen an die im § 2 genannten Personen nur dann verkauft oder überlassen 
werden, wenn sich dieselben im Besitze eines von der zuständigen Behörde aus- 
gestellten Waffenscheins befinden. 
Ausgegeben am 13. Januar 1901.
	        
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