Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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vorübergehend, und zwar regelmäßig höchstens auf die Dauer von 5 
aufeinander folgenden Jahren unter den Jahresbetrag von 3000 M. 
sinkt oder ganz wegfällt, bleibt die Berechtigung derselben, an der 
Wahl teilzunehmen, und die Verpflichtung, zu den Kosten der Handels- 
kammer beizutragen, unberührt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, 
entscheidet in Zweifelsfällen die Handelskammer. 
II. 
§5 12 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 
§ 12. 
Die Kosten der Handeloskammer werden, soweit deren Deckung 
nicht aus anderweiten Einnahmen bewirkt werden kann, auf die Wahl- 
berechtigten (§ 3 Abs. 2 und 3) umgelegt. 
Den Maßstab bildet das in Gemäßheit des jeweilig geltenden 
Einkommensteuergesetzes ermittelte, aus Handel und Gewerbe herrührende 
Einkommen. 
In den Jällen des Abs. 3 des § 3 werden, wenn nach dem 
Statut der Handelskammer die Wahlen zu derselben abteilungsweise 
erfolgen, die Wahlberechtigten nach der niedrigsten Einkommenstufe 
derjeuigen Abteilung, der sie zuvor angehört haben, zu den Beiträgen 
herangczogen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem 
Fürstlichen Insiegels. 
I. 8. 
Schloß Eberodorf, den 7. Juni 1904. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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