Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Sachsen-Altenburg, den Herzogtümern Sachsen-Coburg und Gotha, dem Fürsten- 
tum Schwarzburg-Rudolstadt und dem Fürstentum Reuß älterer Linie unter 
dem 27. November 1903 abgeschlossene Vertrag Über die Verlängerung des 
Staatsvertrags vom 19. Februar 16877 sowie des Akzessionsvertrags vom 
23. April 1878, die Errichtung des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandes- 
gerichts in Jena betreffend (Gesetzsammlung Bd. XIX S. 59 f..), nebst dem zu- 
gehörigen Schlußprotokoll vom 27. November 1903 nach eingeholter Zustimmug 
des Landtags und allerseits erfolgter landesherrlicher Natifikation nachstehend 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Gera, den 7. September 1904. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Ruckdeschel. 
Seine Majestät der König von Preußen, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Ernst zu Hohenlohe-Langenburg, Negie- 
rungsverweser in den Herzogtümern Sachsen-Coburg-Gorha, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Heinrich XIV. Reuß jüngerer 
Linic, Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie, 
haben Verhandlungen wegen Verlängerung des Staatsvertrages vom 19. Februar 
1677, sowie des Akzessionsvertrages vom 23. April 1878, betreffend Errichtung 
des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtes zu Jena, eröffnen lassen 
und zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Majestät der König von Preußen 
Allerhöchstihren Geheimen Oberjustizrat Professor Dr. Vierhaus, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Greaesel,
	        
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