Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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b) den Stationsvorstehern der Eisenbahnen und den diesen vorgesetzten 
oder gleichgestellten Eisenbahnpolizeibeamten wegen der in § 62 der 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands und in § 45 
der Bahnordmun für die Nebencisenbahnen Deutschlands bedrohten 
Übertretungen; 
D) den Fürstlichen Revierverwaltern wegen der innerhalb der ihnen zu- 
gewiesenen Reviere begangenen forstpolizeilichen Ubertretungen. 
Insoweit nach besonderen Gesetzen die Befugnis der Polizeibehörden zur 
Verhängung von Strafen einc beschränktere als nach den in Abs. 1 bezeichneten 
Bestimmungen der Strafprozeßordnung ist, bewendet es hierbei. 
§ 2. 
Neben einer etwa verwirkten Einziehung darf durch Strafverfügung 
1. von den Landratsämtern, dem Stadtrate zu Gera und dem Stadt- 
gemeindevorstande zu Schleiz Haft bis zu vierzehn Tagen oder Geld- 
strafe und die für nicht beizutreibende Geldstrafen eintretende Haft, 
2. von den übrigen Stadtgemeindevorständen und den in § 1 Abs. 2 
unter a) bis * aufgeführten Beamten und Behörden Geldstrafe bis 
zu sechzig 
3. von den eriknn g uorseiaden Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark 
ausgesprochen werden. 
6 3. 
Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten entweder mündlich zu Protokoll 
oder schriftlich durch Zustellung einer vollzogenen Ausfertigung bekannt zu machen. 
Die Zustellung ist in Gemäßheit der Vorschriften des § 8 des Gesetzes vom 
7. Jannar 1902, das polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangs- 
befugnisse betreffend, zu bewirken. 
84. 
Gegen die Strafverfügung ist nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, 
nicht aber Beschwerde an dic vorgesetzte Polizcibchörde zulässig. 
§ 5. 
Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der gesetzlichen 
Frist oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Weisc nicht gestellt, so wird die 
Strafverfügung vollstreckbar.
	        
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