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b) den Stationsvorstehern der Eisenbahnen und den diesen vorgesetzten
oder gleichgestellten Eisenbahnpolizeibeamten wegen der in § 62 der
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands und in § 45
der Bahnordmun für die Nebencisenbahnen Deutschlands bedrohten
Übertretungen;
D) den Fürstlichen Revierverwaltern wegen der innerhalb der ihnen zu-
gewiesenen Reviere begangenen forstpolizeilichen Ubertretungen.
Insoweit nach besonderen Gesetzen die Befugnis der Polizeibehörden zur
Verhängung von Strafen einc beschränktere als nach den in Abs. 1 bezeichneten
Bestimmungen der Strafprozeßordnung ist, bewendet es hierbei.
§ 2.
Neben einer etwa verwirkten Einziehung darf durch Strafverfügung
1. von den Landratsämtern, dem Stadtrate zu Gera und dem Stadt-
gemeindevorstande zu Schleiz Haft bis zu vierzehn Tagen oder Geld-
strafe und die für nicht beizutreibende Geldstrafen eintretende Haft,
2. von den übrigen Stadtgemeindevorständen und den in § 1 Abs. 2
unter a) bis * aufgeführten Beamten und Behörden Geldstrafe bis
zu sechzig
3. von den eriknn g uorseiaden Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark
ausgesprochen werden.
6 3.
Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten entweder mündlich zu Protokoll
oder schriftlich durch Zustellung einer vollzogenen Ausfertigung bekannt zu machen.
Die Zustellung ist in Gemäßheit der Vorschriften des § 8 des Gesetzes vom
7. Jannar 1902, das polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangs-
befugnisse betreffend, zu bewirken.
84.
Gegen die Strafverfügung ist nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
nicht aber Beschwerde an dic vorgesetzte Polizcibchörde zulässig.
§ 5.
Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der gesetzlichen
Frist oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Weisc nicht gestellt, so wird die
Strafverfügung vollstreckbar.