Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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die Genehmigung des Landtags gefunden, allein einer Inkraftsetzung desselben 
sieht der Umstand entgegen, daß für den die Bildung eines besonderen Stadt- 
ausschusses für die Stadt Gera vorsehenden Gesetzentwurf eine Majorität im 
Landtage leider nicht zu erzielen war. 
Auch die auf Einführung einer in den meisten Bundesstaaten bereits be- 
stehenden Organisation des ärztlichen Standes abzielende Vorlage, betreffend die 
Errichtung einer gemeinsamen Thüringischen Aerztekammer und eines ärztlichen 
Ehrengerichtshofes, hat die landständische Genehmigung nicht gefunden, so daß 
dadurch die Weiterbeteiligung Unseres Staates an den mit den übrigen Thürin- 
gischen Regierungen in der Sache gepflogenen Verhandlungen ausgeschlossen ist. 
Ebensowenig hat endlich der auf Antrag der land= und forstwirtschaft- 
lichen Berufogenossenschaft des Fürstentums eingebrachte Gesetzentwurf, betreffend 
Auoschluß der im land= und forstwirtschaftlichen Betriebe des Familienhauptes. 
beschäftigten, unter acht Jahre alten Kinder von der Unfallversicherung, die Zu- 
stimmung des Landtags erlangt. 
Dem Gesuche der Gemeinde Ruppersdorf um Herstellung eines Ver- 
bindungswegs nach dem Bahnhofe Lückenmühle stattzugeben, erscheint zur Zeit 
schon aus dem Grundo nicht tunlich, weil später von derselben Gemeinde und der 
Gemeinde Thierbach der Bau einer Straße nach der projektierten Eisenbahnhaltestelle 
Zschachenmühle beantragt werden wird, und in dieser Beziehung erst die weitere 
Entwickelung der Dinge abzuwarten ist. Dem mehrfach beantragten Bauc einer 
Straße von Lothra nach Thimmendorf näher zu treten, verbietet sich für so 
lange, als die ungünstige Finanzlage des Staates die Hintanstellung noch 
wichtigerer und dringenderer Projekte erfordert. 
Der Gemeinde Untermhaus hat mit Rüccksicht auf ihre günstigen finan- 
ziellen Verhältnisse der Konsequenzen halber zu ihrem Schulhausneubaue eine 
Staatsunterstützung nicht bewilligt werden können. 
Auf die zweiprozentigen Beiträge der Gemeinden von den aus der Staats- 
kasse gewährten Alterszulagen zu dem Lehrerpensionsfonds zu verzichten, ist dem 
Staate gegenwärtig nicht möglich, da die Summen, die derselbe für die Pensionen 
der Volksschullehrer aufzubringen hat, sich fortdauernd in ganz unverhältnis- 
mäßiger Weise steigern; sobald die finanzielle Lage des Fürstentums sich günstiger 
gestaltet haben wird, soll in Erwägung gezogen werden, ob die Möglichkeit vor- 
liegt, diese Beiträge für die Zukunft in Wegfall zu bringen. 
Wir sprechen dem Landtage Unseren landesfürstlichen Dank aus für seine 
verfassungsmäßige Mitwirkung auf dem Gebiete der Gesetzgebung, für seine
	        
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