Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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dem Leiter oder einem sonstigen Lehrer an einer Volksschule mit Genehmigung 
des Ministeriums aus Gemeindemitteln bewilligt werden, gelten als pensions- 
berechtigt, werden jedoch auf die Alterszulagen nicht in Anrechnung gebracht. 
Auf diesen Teil der Lehrerbesoldung hat die Vorschrift des § 66 Abs. 2 des 
Volksschulgesetzes Amwendung zu finden. 
865. 
Die Stadt Gera erhält zu den Alterszulagen der Volksschullehrer daselbst 
einen jährlichen Beitrag von 60000 M. aus der Hauptstaatskasse. 
Sonst findet das gegenwärtige Gesetz keine Amvendung auf die Besoldungs- 
verhältnisse der Volksschullehrer in der Stadt Gera. 
§* . 
Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1005 in Kraft. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das 
Ministerium. 
- Ô
	        
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