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nach dem Betrage der einzuziehenden Forderungen nebst den miteinzuziehenden
Zinsen berechnet. Im übrigen werden die Gebühren nach der Hälfte des Wertes
des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung berechnet.
Wird der Antrag zurückgenommen, ehe eine gebührenpflichtige Entscheidung
ergangen ist, so wird ein Zehnteil der in Absatz 1 bestimmten Gebühr erhoben.
Im Falle einer teilweisen Zurücknahme wird diese Gebühr nur insoweit erhoben,
als die in Absatz 1 bestimmte Gebühr sich erhöht haben würde, wenn die Ent-
scheidung auf den zurückgenommenen Teil erstreckt worden wäre.
4.
Die Ziffer 1 in Absatz 1 und Absatz 3 des § 146 werden ausgehoben.
5.
Der § 150 Absag 2 wird aufgehoben.
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
Die Gebühr wird nach demjenigen Betrage der Nutzungen des Grund-
stücks berechnet, welcher nach Abzug aller Ausgaben der Verwaltung und der
laufenden Beiträge der öffentlichen und den öffentlichen gleichgestellten Lasten zur
Verteilung gelangt, mindestens jedoch nach dem Betrage von zwei vom Hundert
des Grundstückswertes.
Art. ll.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt
das Ministerium.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 30. März 1905.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
(1I. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.