Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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*W 112. 
Das Bergamt — in unaufschieblichen Fällen vorläufig auch die etwa 
schon frilher mit der Sache befaßte Ortspolizeibehörde — ordnet die zur Rettung 
der verunglückten Personen oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen 
Maßregeln an. 
Die zur Ausführung dieser Maßregeln notwendigen Arbeiter und Hilfs- 
mittel hat der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen. 
Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet. 
II. Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft zu treten hat, 
wird durch das Ministerium bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 9. März 1903. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fülrsten: 
—— Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinilber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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