Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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3. in § 9 ist hinter Abs. 2 als neuer Absatz einzufügen: 
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor 
zu warnen, die Impfstellen zufällig oder absichtlich zu 
berühren oder die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit 
auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder 
in die Augen zu bringen. Haben sie die Impsstellen trotz- 
dem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die 
Hände sorgfältig zu waschen. Die Impflinge dürfen nicht 
mit anderen Personen gemeinsam gebadet werden; die 
weitere Benutzung des Wasch= und Badewassers, sowie der 
Abtrockentücher für andere Personen ist zu unterlassen. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, 
dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, 
insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen“, 
1. in § 10 ist am Ende von Abs. 1 hinzuzufügen: 
„Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeng sind zu 
verbrennen.“ 
zu B: in 8 J ist als zweiter Absatz hinzuzufügen: 
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor 
zu warnen, die Impfstellen zufällig oder absichtlich zu be- 
rühren oder die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit 
auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder 
in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trot- 
dem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die 
Hände sorgfältig zu waschen. Gebrauchte Watte und ge- 
brauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen. Ungeimpfte 
Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht 
mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere 
nicht mit ihnen zusammen schlafen.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrlickung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 11. Mai 1905. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(1. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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