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3. in § 9 ist hinter Abs. 2 als neuer Absatz einzufügen:
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor
zu warnen, die Impfstellen zufällig oder absichtlich zu
berühren oder die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit
auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder
in die Augen zu bringen. Haben sie die Impsstellen trotz-
dem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die
Hände sorgfältig zu waschen. Die Impflinge dürfen nicht
mit anderen Personen gemeinsam gebadet werden; die
weitere Benutzung des Wasch= und Badewassers, sowie der
Abtrockentücher für andere Personen ist zu unterlassen.
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden,
dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen,
insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen“,
1. in § 10 ist am Ende von Abs. 1 hinzuzufügen:
„Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeng sind zu
verbrennen.“
zu B: in 8 J ist als zweiter Absatz hinzuzufügen:
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor
zu warnen, die Impfstellen zufällig oder absichtlich zu be-
rühren oder die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit
auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder
in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trot-
dem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die
Hände sorgfältig zu waschen. Gebrauchte Watte und ge-
brauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen. Ungeimpfte
Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht
mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere
nicht mit ihnen zusammen schlafen.“
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrlickung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 11. Mai 1905.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
(1. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.