Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Ko. 669. 
eamgg⅜ ebelresjend die Ausführung des Erbschafts= und Schenkungsstenergesetzes vom 
Inhalt: 
25. Mär 
Perordnung 
vom 8. Juni 1905, 
betreffend die Ausführung des Erbschafts= und Schenkungsstener- 
gesetzes vom 25. Marz 1905. 
51 des Gesetzes, die Erbschafts= und Schentungssteuer 
folgt: 
Auf Grund des § 5 
betreffend, vom 25. März 1905 wird hiermit verordnet, was folgt 
* l. 
Als Erbschaftssteueramt hat bis auf weiteres das Katasterburean zutsn snna 
fungieren. 
) 
Dos Erbschaftssteneramt führt söhrhngwest folgende Verzeichnisse: 
das Hauptregister (s. Anlage 
die Steuertabelle (s. Anlage II), 
das Strafeuregister (s. Anlage II) 
Das Hauptregister enthält der Reihenfolge nach alle dem Erbschafts 
steueramte in einem Kalenderjahre als steuerpflichtig angezeigten oder sonst —- 
gewordenen Anfälle und Schenkungen (§§ 1 und 26 des Gesetzes) 
53 
Ausgegeben am 21. Juni 1905
	        
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