Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Abs. 2. 
L 
ibs. 2. 
236 
der Gemeindevorstand, im übrigen das Landratsamt), welcher von dem Traus- 
portführer tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren 
Behandlung der Sendung nötigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach 
den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender 
zu entsendenden Sachverständigen. 
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe 
durch den Gemeindevorstand auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benach- 
richtigung desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines 
Sachverständigen. 
8 19. 
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm 
Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vor- 
schriften dieses Abschnitts nur die §§ 7 bis 10 Anwendung. 
III. Zeslimmungen über den Handel mit Sprengslossen sowie über deren Ausbewahrung 
und Verausgabung. 
§ 20. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon dem Gemeindevorstande 
Anzeige machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen 
Erlaubnis gemäß § 1 dieses Gesetzes. (Vgl. die Ministerial-Bekanntmachungen 
vom 4. Juli und 27. September 1884, Amts= und Verordnungsblatt 1834, 
Seite 197 und 305.) 
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren 
Beauftragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vor- 
gesehenen Behältern oder kleineren dichtschließenden Originalverpackungen 
der Fabrikatiousstätte von ¼, ¼, 1 und 2⅛½ Kilogramm abgegeben werden. 
Diese Behälter und Originalverpackungen müssen mit der Jahreszahl der 
Abgabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr der Abgabe 
fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer missen auch an 
jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe 
der Jahreszahl und Nummer auf den Behältern und Sprengpatronen 
darf auch in chiffrierter Form erfolgen, welche vor der Anwendung 
der Zentralbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem muß 
an jeder Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs sowie die Firma oder
	        
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