Abs. 2.
Abs. 3.
Abs. 4.
Abs. 5.
Abs. 1.
Abj. 2.
240
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung be-
sonderer, bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vor-
geschriebener Bedingungen, die Weisungen der Ortspolizeibehörde (in der Stadt
Gera der Stadtrat, im übrigen das Landratsamt) zu beachten.
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine
bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde
(Stadtgemeindevorstand, Landratsamt) zu erteilenden Vorschriften einzurichten.
Für solche Niederlagen oder Magazinc, welche zu einem der Aussicht
der Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der
Polizeibehörde.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder
Magazinen in den Händen der Behörde bleiben.
8 30.
Anderc als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen
Orten von dem Landratsamte des Bezirkes gestattet werden.
V. Strasbestimmungen.
§ 31.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem
Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
Schlußbestimmung.
8 a2.
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die
Verwendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt, ebensowenig die über diesen ganzen Gegenstand ge-
troffenen internationalen Verabredungen.
*s 33.
Gegenwärtige Bekanntmachung tritt am 1. August 1905 in Kraft.
Gera, den 6. Juli 1905.
6 Fürstlich Reuß-VI. Ministerium.
v. Hinüber.