Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

279 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Ko. 679. 
Inhalt: Gesetz. belressend dle Bestrafung des Splels in außerhalb des Fürstentums veranstalteten 
  
  
Gesetz 
vom 30. Jannar 1906, 
betreffend die Bestrafung des Spiels in außerhalb des Fürstentums 
veranstalteten Lotterien. 
WuFr heinrich der Merzehnte, von Gottes Gnaden Jungerer Cinie reglerender Fürst Reuß, 
Sruf und Herr von Plaue, Hert zu Erebh, Franichseld, Gern, Schlet und Cobenstein, etc. etc. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ I. 
Wer in außerhalb des Fürstentums Reuß j. L. veranstalteten Geld- 
lotterien, die nicht im Fürstentume zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe 
bis zu 600 Mark oder im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft bestraft. 
5 2. 
Wer sich dem Verkaufe oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines 
Losabschnittes oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der in § 1 
bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Losabschnitt 
oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerbe anbietet oder zur Veräußerung 
Ausgegeben am 7. Februar 1000.
	        
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