Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

305 
Die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und 
die Fülrstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie gestatten der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und den Betrieb dieser Bahn innerhalb ihrer 
Staatsgebiete. " 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe fütr die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prlifung der anzuwendenden 
Fahrzenge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zustehen, die indes sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie 
bezilglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Landes- 
regierungen tumlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche 
Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von 
Wegeillbergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorflutanlagen und 
Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen 
jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, die 
die geplante Eisenbahn krenzen, von den Landesregierungen angeordnet oder 
genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ansführung derartiger 
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen ver- 
pflichten sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der 
Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung 
ein anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahn- 
verwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel II zu bewirkende Bewachung 
der neuen Uebergänge. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1,135 m im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den Be- 
stimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 
5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden 
Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
In Anerkennung der für die betreffenden Teile ihrer Staatsgebiete 
erwachsenden Vorteile verpflichten sich für den Fall der Ausführung der den 
½.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.