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denen sich die Veranstalter verpflichten, an Stelle der Sachgewinne einen Geld-
betrag zu gewähren, mögen solche Lotterien von einem deutschen oder außer-
deutschen Staat, einem Kommunalverband oder einer anderen Korporation,
Vereinigung oder Person veranstaltet werden, wird sie innerhalb ihres Staats-
gebiets nur im Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung
gestatten. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lotterien für Zwecke der
Krankenpflege und für Zwecke der Wiederherstellung historischer Baudenkmäler inner-
halb des Fürstentums Reuß jüngerer Linie, sofern beren Spielkapitalien insgesamt
25000 M. — — Fünfundzwanzigtausend M
Lotterien der in Absatz 1 bezeichneten art, welche für dos preußische
Staatsgebiet oder einen Teil desselben von der Königlich Preußischen Regierung
zugelassen sind, wird die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie auf
Wunsch der Königlich Preußischen in gleicher Weise auch innerhalb ihres
Gebiets zulassen.
Artikel III.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linic wird gegen das
Spielen in von ihr nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertriceb von
Losen und Losabschnitten solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche
mit denen des preußischen Gesetzes vom 29. Angust 1004 (Preußische Gesetz-
sammlung S. 255) im wesentlichen übereinstimmen, mit Geltung spätestens vom
1. Januar 1907 an erlassen und diese Strafbestimmungen während der Dauer
dieses Vertrags ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung weder
aufheben noch abändern.
Artikel IV.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Gebiete des
Fürstentums Reuß jüngerer Linie von allen Steuern und Abgaben, für wessen
Rechnung solche auch immer erhoben werden, völlig frei.
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Stener oder Abgabe von der Fürstlich
Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linie oder einem Kommunal= oder sonstigen
Verband auferlegt werden.
Artikel V.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie wird der Königlich
Preußischen General-Lotteriedirektion und dem Vorgesetzten derselben bei der