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Staatsverkrag.
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
haben Verhandlungen wegen Fortdauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera eröffnen lassen
und zu Bevollmächtigten bestellt:
Seine Durchlaucht der Fürst Neuß jüngerer Cinie
Höchstihren Regierungsrat Dr. Walther Schuhmann,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Höchstihren Regierungsrat Richard Kühn,
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte beiderseitiger
Ratisikation abgeschlossen worden ist.
Art. 1.
Für das Fürstentum Neuß jüngerer Linie und den Neuslädter Kreis des Groß=
herzogtums Sachsen bleibt das gemeinschaftliche Landgericht in Gera auch weiterhin bestehen.
Art. 2.
Das Landgericht führt die Bezeichnung:
„Das gemrinschaftliche Landgericht zu Gera“.
Es verfügt und erkennt im Namen des Landesherrn desjenigen Staatsgebietes, aus welchem
die betreffende Sache erwachsen ist
Art. 3.
Das Landgericht wird mit einem Präsidenten, zwei Direktoren und sieben, im Falle
des Bedülrfnisses mit acht Landrichtern besent.
Art. 4.
Es bleiben bei dem Landgericht zwei Staalsaonwälte angestellt.
Art. 6.
Außerdem werden dem Landgerichte und der bei demselben bestehenden Staats-
anwaltschaft vier, im Falle des Bedürfnisses fünf Gerichtsschreiber und die erforderliche
Anzahl von Unterbeamten zugewiesen.