Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

8600 
Staatsverkrag. 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
haben Verhandlungen wegen Fortdauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera eröffnen lassen 
und zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Durchlaucht der Fürst Neuß jüngerer Cinie 
Höchstihren Regierungsrat Dr. Walther Schuhmann, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Höchstihren Regierungsrat Richard Kühn, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte beiderseitiger 
Ratisikation abgeschlossen worden ist. 
  
Art. 1. 
Für das Fürstentum Neuß jüngerer Linie und den Neuslädter Kreis des Groß= 
herzogtums Sachsen bleibt das gemeinschaftliche Landgericht in Gera auch weiterhin bestehen. 
Art. 2. 
Das Landgericht führt die Bezeichnung: 
„Das gemrinschaftliche Landgericht zu Gera“. 
Es verfügt und erkennt im Namen des Landesherrn desjenigen Staatsgebietes, aus welchem 
die betreffende Sache erwachsen ist 
Art. 3. 
Das Landgericht wird mit einem Präsidenten, zwei Direktoren und sieben, im Falle 
des Bedülrfnisses mit acht Landrichtern besent. 
Art. 4. 
Es bleiben bei dem Landgericht zwei Staalsaonwälte angestellt. 
Art. 6. 
Außerdem werden dem Landgerichte und der bei demselben bestehenden Staats- 
anwaltschaft vier, im Falle des Bedürfnisses fünf Gerichtsschreiber und die erforderliche 
Anzahl von Unterbeamten zugewiesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.