Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Schluhprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrags vom heuligen Tage über die Foridauer der 
Landgerichtsgemeinschaft in Gera sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nach- 
stehende Punkte Übereingekommen. 
I. 
Zu Art. 6 und 8. 
Insoweit beim Inkrafttreten des Staatsvertrages eine Stelle beim Vandgericht oder 
bei der Staatsanwaltschaft abweichend von den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 beseht 
ist, bewendet es solange hierbei, bis die Stelle zur Erledigung kommt. 
I. 
In Art. 9 Absatz 8. 
Es besteht Einverständnis darllber, daß die im Artikel 0 Absatz 3a vorgesehene Für- 
sorge für Hinterbliebene durch besondere Vereinbarung zu regeln ist, wenn vermöge einer 
solchen Vereinbarung die Besetzung in einer vom Staatsvertrage abweichenden Weise ersolgt. 
Die Bestimmung unier b soll sich auch auf die Hinterbliebenen derjenigen im Artikel 8 
bezeichucten Beamten beziehen, welche vor ihrer Uebernahme in den Gemeinschaftodienst in einem 
der beiden vertragschließenden Staalen als bloße Hilfsarbeiter, sei es im Staatsdicnst selbst 
oder in einem anderen öffentlichen Dieust, beschäftigt waren oder auch nur einen Vorbereitungs-= 
dienst abgeleisiet haben. 
Hinsichtlich der beim Inkrasttreten des Staatsvertrages bereits im Gemeinschaftsdieust 
stehenden Beamten wird durch besondere Verständigung beider vertragschliehenden Regierungen 
festgesetzt, welchem Fiskus die Beiriedigung der Ansprüche der Hinterbliebenen eines jeden 
einzelnen obliegt. Von der Festsetung soll der Bcamte Eröffnung erhallen. 
In Bereff der Ansprüche der Hinterbliebenen derjenigen Gemeinschaftsbcamten, 
welche vor dem Inkrasttreten des Staaksvertrages bereits verstorben sind, finden lediglich die 
Bestimmungen des Artikel v des Staatsverlrages vom 18. Mai 1878 Anwendung. 
III. 
Zu Art. 12. 
Hat einc der vertragschließenden Regierungen einem Gemeinschaftsbeamten aus 
privativen Mitteln ihres Staales eine Gehaltszulage gewährt, so liegt diesem Staate, soweit 
die Gehaltszulage in Betracht kommt, auch die Befriedigung der Ansprüche der Hinterbliebenen 
des Beamien auf das sogenannte Gnadenquartal und auf Witwen= und Waisenpension 
allein ob. "
	        
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