Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Muster B Gu § 15 Abs. 30. 
  
  
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Beanstandungsschein. 
Hierdurch gekennzeichnete 
wird hiermit gemäß § 41 der A.-B. 
3. G. v. 3./6. 00 vorläufig beschlagnahmt. 
Schaubezirk den 
verpflichteter Fleischbeschauer. 
§ 137 des Reichsstrafgesebuches lautet: Mit Gesängnis wird bestraft, 
wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden und Beamten in Beschlag 
genommen sind, vorsätzlich beiseite schafft, zerstört oder in anderer Weise der 
Verstrickung ganz oder teilweise entzieht. 
  
 
	        
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